Grundlage für die Beurteilung, ob eine Teilnahme am Rechtsverkehr von allen Gesellschaftern gemeinsam gewollt ist, sind vorrangig die diesbezüglichen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag. Bedeutung haben hier insbesondere vertragliche Bestimmungen zur Identitätsausstattung (Name und Sitz, Handlungsorganisation, Haftungsverfassung).
Fehlen hierzu ausdrückliche Regelungen, können Rückschlüsse ggf. auch aus dem vereinbarten Gesellschaftszweck gezogen werden. Erfordert der konkrete Gesellschaftszweck eine Teilnahme am Rechtsverkehr, kann grds. davon ausgegangen werden, dass bei einem solchen Gesellschaftszweck auch die Teilnahme am Rechtsverkehr stillschweigend von den Gesellschaftern vereinbart ist. Indiz für eine stillschweigende Vereinbarung kann dabei insbesondere sein, dass die Gesellschafter gemeinsam eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit ausüben. Haben die Gesellschafter einmal mit der gemeinsamen Ausübung einer solchen Tätigkeit begonnen, bleiben sie in rechtsfähiger GbR verbunden, bis sie ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit durch gemeinsamen Willensakt erkennbar wieder aufgegeben haben.
Hinweis
Eine unternehmerische Tätigkeit – sei es in Form eines Gewerbebetriebs, einer Land- und Forstwirtschaft oder einer Vermietung und Verpachtung – stellt eine Teilnahme am Rechtsverkehr dar.
Bei einer rechtsfähigen GbR gehören die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten künftig zum Vermögen der Gesellschaft (§ 713 BGB). Träger des Vermögens sind nicht mehr die Gesellschafter in gesamthänderischer Verbundenheit, sondern die GbR selbst. Die Gesellschafter haften allerdings für die Gesellschaftsverbindlichkeiten grds. in unbeschränkter Höhe mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner (§ 721 BGB).
Das Gesamthandsprinzip mit seiner Aufgabe, das Gesellschaftsvermögen dauerhaft für den vereinbarten Gesellschaftszweck zu sichern und gegen den Zugriff von Privatgläubigern abzuschotten, hat durch das MoPeG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts ab 2024 ausgedient. Änderungen bei der ertragsteuerlichen Behandlung der Personengesellschaften sollen sich aber nicht ergeben; es bleibt daher bei der Trennung zwischen der Handelsbilanz/Steuerbilanz der Gesellschaft und den Sonderbilanzen der Gesellschafter.
Nach § 707 BGB können die Gesellschafter die rechtsfähige GbR bei dem Gericht, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat, zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden. Mit der Eintragung ist die GbR verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen (§ 707a Abs. 2 BGB.
Äußerlich erkennbar wird die Rechtsfähigkeit durch eine Eintragung im Gesellschaftsregister. Die Eintragung ist nicht zwingend und auch nicht konstitutiv, sodass es auch rechtsfähige GbR ohne Eintragung geben wird. Wie Eintragungen im Handelsregister genießen eingetragene GbR aber einen Gutglaubensschutz, z.B. im Hinblick auf Gesellschafterbestand und Vertretung der Gesellschaft durch ihre Gesellschafter (§ 707a Abs. 3 BGB).
Soweit die GbR als solche über Rechte verfügen will, die in öffentlichen Registern eingetragen sind (z. B. Grundstücke, Patente oder Gesellschaftsanteile) oder solche Rechte erwerben will, ist eine (Vor)Eintragung im Gesellschaftsregister allerdings zwingend. So kann z.B. nur die im Gesellschaftsregister eingetragene GbR als solche in das Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen werden (vgl. § 47 Abs. 2 GBO). Eine Änderung im Gesellschafterbestand wird somit mit Wirkung für alle Grundstücke im Gesellschaftsregister eingetragen.
Die Eintragung ermöglicht zudem die Teilnahme an Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz.
Im Verhältnis zu Dritten entsteht die rechtsfähige GbR, sobald sie mit Zustimmung sämtlicher Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens aber mit ihrer Eintragung im Gesellschaftsregister (§ 719 Abs. 1 BGB). Eine Vereinbarung, dass die Gesellschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll, ist Dritten gegenüber unwirksam (§ 719 Abs. 2 BGB. Wichtig ist jedoch, dass die Einordnung als rechtsfähige GbR unabhängig von der Eintragung in das Gesellschaftsregister ist.
Anders als bisher, wonach sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter nach Köpfen richtete, richten sich künftig sowohl die Stimmkraft als auch der Anteil an Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen (§ 709 Abs. 3 Satz 1 BGB). Sind keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart worden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge (§ 709 Abs. 3 Satz 2 BGB), wobei der Beitrag eines Gesellschafters in jeder Förderung des gemeinsamen Zwecks, auch bspw. in der Leistung von Diensten, bestehen kann. Sind auch Werte der Beiträge nicht vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter ohne Rücksicht auf den Wert seines Beitrags die gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust (§ 709 Abs. 3 Satz 3 BGB).
Scheidet ein Gesellschafter aus der GbR aus, wächst sein Anteil an der Gesellschaft den übrigen Gesellschaftern im Zweifel im Verhältnis ihrer Anteile zu (§ 712 Abs. 1 BGB [2024]). Tritt ein neuer Gesellschafter in die GbR ein, mindern sich die Anteile der anderen Gesellschafter an der Gesellschaft im Zweifel im Umfang des dem neuen Gesellschafter zuwachsenden Anteils und in dem Verhältnis ihrer bisherigen Anteile (§ 712 Abs. 2 BGB).
Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, erlischt die GbR ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht dann zum Zeitpunkt des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über, wenn dieser sich bis dahin gegenüber dem vorletzten Gesellschafter zur Übernahme bereit erklärt hat (§ 712a Abs. 1 BGB).
Zur Führung der Geschäfte der GbR sind grds. alle Gesellschafter berechtigt und verpflichtet (§ 715 Abs. 1 BGB). Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich dabei auf alle Geschäfte, die die Teilnahme der Gesellschaft am Rechtsverkehr gewöhnlich mit sich bringt. Zur Vornahme von Geschäften, die darüber hinausgehen, ist dann allerdings ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 715 Abs. 2 BGB).
§ 720 BGB regelt die gesetzliche Vertretung der rechtsfähigen GbR:
- Zur Vertretung der GbR sind alle Gesellschafter gemeinsam befugt, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt.
- Die hiernach zur Gesamtvertretung befugten Gesellschafter können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen.
- Die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter erstreckt sich auf alle Geschäfte der rechtsfähigen GbR. Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsbefugnis ist Dritten gegenüber unwirksam.
- Die Vertretungsbefugnis kann einem Gesellschafter allerdings in entsprechender Anwendung von § 715 Abs. 5 BGB ganz oder teilweise entzogen werden.
- Ist der GbR gegenüber eine Willenserklärung abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem vertretungsbefugten Gesellschafter.
§ 722 BGB regelt die Zwangsvollstreckung wie folgt:
- Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der GbR ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
- Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
§§ 729 -734 BGB regeln die Auflösung der GbR, §§ 735 -739 BGB regeln ihre Liquidation. Die GbR wird nach § 729 Abs. 1 BGB aufgelöst durch Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen wurde, durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR, durch Kündigung der GbR oder durch Auflösungsbeschluss.
Die GbR wird ferner aufgelöst, wenn der Zweck, zu dem sie errichtet wurde, erreicht oder seine Erreichung unmöglich geworden ist (§ 729 Abs. 2 BGB).
Weitere Auflösungsgründe können sich aus § 729 Abs. 3 BGB dann ergeben, wenn kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist oder wenn im Gesellschaftsvertrag weitere Auflösungsgründe vereinbart worden sind (§ 729 Abs. 4 BGB).
Nach Auflösung der GbR findet die Liquidation statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Gesellschafter können anstelle der Liquidation der GbR eine andere Art der Abwicklung vereinbaren. Mit der Auflösung der GbR erlischt die einem Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag übertragene Befugnis zur Geschäftsführung und Vertretung. Diese Befugnis steht von der Auflösung an allen Liquidatoren gemeinsam zu (§ 736b Abs. 1 BGB).
Viele Gründe, die nach bisherigem Recht – vorbehaltlich abweichender vertraglicher Bestimmungen – zur Auflösung der GbR geführt haben, werden ab 2024 nur noch zum Ausscheiden des Gesellschafters aus der GbR führen, sofern der Gesellschaftsvertrag für diese Fälle nicht die Auflösung der Gesellschaft vorsieht, z. B. Kündigung durch den Gesellschafter, Tod des Gesellschafters oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (vgl. § 723 Abs. 1 BGB).