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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 2.2 Nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft)

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2.2 Nicht rechtsfähige GbR (Innengesellschaft)

Eine nicht rechtsfähige GbR verfügt künftig mangels Rechtsfähigkeit über kein Vermögen (§ 740 Abs. 1 BGB), es gibt auch kein gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter mehr. Sie ist zivilrechtlich keine Personenvereinigung, sondern ein vertragliches Schuldverhältnis der Gesellschafter. Sie erlischt mangels eigenen Vermögens liquidationslos (§740a BGB). Beispiele für eine nicht rechtsfähige GbR sind insbesondere die Erbengemeinschaft und die Bruchteilsgemeinschaft. Darüber hinaus dürften alle übrigen GbR´s zukünftig unabhängig von der Eintragung im Gesellschaftsregister der rechtsfähigen GbR zuzuordnen sein, weil sie am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teilnehmen.