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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 2.1 Steuerliche Legaldefinition der Personenvereinigung

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

2.1 Steuerliche Legaldefinition der Personenvereinigung

Die AO und auch die Steuergesetze verwenden bislang in Anlehnung an das Zivilrecht den Begriff der nicht rechtsfähigen Personenvereinigung, ohne dass dieser Begriff definiert oder erläutert wird. An den Begriff knüpfen aber zahlreiche Regelungen der AO an. Mit dem neuen § 14a AO wird deshalb künftig eine Legaldefinition für Besteuerungszwecke geschaffen: 

  • Personenvereinigungen i. S. der AO und der Steuergesetze sind nach § 14a Abs. 1 AO-E alle Personenzusammenschlüsse ohne Rechtspersönlichkeit zur Verfolgung eines gesetzlich zulässigen Zwecks. Da Kapitalgesellschaften (insbesondere Europäische Gesellschaften, Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG) sowie eingetragene Vereine (§ 21 BGB) und wirtschaftliche Vereine, denen die Rechtsfähigkeit staatlich verliehen wurde (§ 22 BGB), nicht nur rechtsfähig sind, sondern auch Rechtspersönlichkeit besitzen, sind sie keine Personenvereinigungen i. S. der AO und der Steuergesetze.
  • § 14a Abs. 2 AO enthält eine beispielhafte Aufzählung rechtsfähiger Personenvereinigungen:
    Vereine ohne Rechtspersönlichkeit (§ 54 BGB),
    rechtsfähige Personengesellschaften einschließlich Gesellschaften (§ 705 BGB), Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, Partenreedereien und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen und
    Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (§ 9a WEG).
  • § 14a Abs. 3 AO enthält eine beispielhafte Aufzählung nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen:
    Bruchteilsgemeinschaften (§ 741 BGB),
    Gütergemeinschaften (§ 1415 BGB) und
    Erbengemeinschaften (§ 2032 BGB).

Nach § 14a Abs. 4 AO sind auf eine nicht rechtsfähige GbR (§ 740 BGB), die ja zivilrechtlich lediglich ein Schuldverhältnis darstellen, die für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen geltenden Vorschriften mit Ausnahme des § 267 Abs. 1 Satz 1 AO sinngemäß anzuwenden.