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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 2.2 Gesamthandsprinzip

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

2.2 Gesamthandsprinzip

Bislang bestimmt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, dass Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, den Beteiligten anteilig zugerechnet werden, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist. Dies hatte insbesondere für mitunternehmerische Personengesellschaften Bedeutung.

Um klarzustellen, dass sich durch die zivilrechtliche Abschaffung der Gesamthand bei Personengesellschaften ertragsteuerlich nichts ändert, wird die Regelung ergänzt. § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO lautet dazu künftig wie folgt (Änderungen hervorgehoben):

 „Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zustehen, werden den Beteiligten oder Gesellschaftern anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.  Rechtsfähige Personengesellschaften gelten für Zwecke der Ertragsbesteuerung als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen.

Da die Änderungen der §§ 705 ff. BGB ab dem 1.1.2024 auch für zu diesem Zeitpunkt bereits bestehende Personengesellschaften gelten, gilt auch die Neufassung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO ab dem 1.1.2024 in allen offenen Fällen.