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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 2.3 Gesetzliche Vertretung und Handlungsfähigkeit einer Personenvereinigung im Besteuerungsverfahren

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

2.3 Gesetzliche Vertretung und Handlungsfähigkeit einer Personenvereinigung im Besteuerungsverfahren

Die §§ 34 und 79 AO regeln die Rechte und Pflichten der gesetzlichen Vertreter und Vermögensverwalter sowie die Handlungsfähigkeit von Beteiligten. So haben die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter diese Pflichten zu erfüllen.

Nach § 79 Abs. 1 Nr. 3 sind juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte handlungsfähig.

Da alle rechtsfähigen Personengesellschaften (vgl. § 14a Abs. 2 AO, insbesondere rechtsfähige GbR, OHG und KG) einen gesetzlichen Vertreter haben, wird § 34 AO entsprechend angepasst.

§ 34 Abs. 1 Satz 1 AO lautet künftig wie folgt (Änderungen hervorgehoben):

„Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen sowie rechtsfähiger Personenvereinigungen und die Geschäftsführer von Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen.“

§ 34 Abs. 2 Satz 1 AO lautet künftig wie folgt (Änderungen hervorgehoben):

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen haben die Mitglieder, Gesellschafter oder Gemeinschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen.“

§ 79 Abs. 1 Nr. 3 AO lautet künftig wie folgt (Änderungen hervorgehoben):

„Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind ... juristische Personen sowie Personenvereinigungen oder Vermögensmassen durch die in § 34 bezeichneten Personen oder durch besonders Beauftragte.“  

Für nicht rechtsfähige Personenvereinigungen (vgl. § 14a Abs. 3 AO) ändert sich insoweit nichts. Die steuerlichen Pflichten einer nicht rechtsfähigen GbR (vgl. § 14a Abs. 4 AO; Innengesellschaft) haben künftig immer die Gesellschafter zu erfüllen, die Gesellschaft handelt durch sie.

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