Inhaltsverzeichnis
Festsetzungs- und Zahlungsverjährung
Es gibt in der Abgabenordnung zwei Arten der Verjährung:
- die Festsetzungsverjährung, §§ 169 ff. AO und
- die Zahlungsverjährung, §§ 228 ff. AO.
Ist die Festsetzungsverjährung nach §§ 169 bis 171 AO eingetreten, kann die Steuer nicht mehr festgesetzt, aufgehoben oder geändert werden. Die Zahlungsverjährung bezieht sich nur auf Ansprüche, die bereits festgesetzt wurden. Nach Eintritt der Zahlungsverjährung können die festgesetzten Ansprüche nicht mehr vollstreckt, das heisst beigetrieben werden.
Wirkung der Festsetzungsverjährung: Wie bereits dargestellt, führt die Festsetzungsverjährung zum Erlöschen der Steuer (§ 47 AO). Der Steuerfall ist quasi tot. Er kann in keiner Weise mehr bearbeitet werden. Hat das Finanzamt dadurch Steuern verloren, hat es leider Pech, ebenso der Steuerpflichtige, wenn er eine Erstattung zu erwarten gehabt hätte. Da auch Korrekturbescheide Steuerfestsetzungen sind, können Steuerbescheide nach Eintritt der Verjährung weder zugunsten noch zuungunsten des Stpfl. korrigiert, also geändert oder auch aufgehoben werden.