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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Festsetzungs- und Zahlungsverjährung in der AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Festsetzungs- und Zahlungsverjährung in der AO

Festsetzungs- und Zahlungsverjährung

Es gibt in der Abgabenordnung zwei Arten der Verjährung:

  • die Festsetzungsverjährung, §§ 169 ff. AO und
  • die Zahlungsverjährung, §§ 228 ff. AO.

Eine Steuer kann weder erstmalig festgesetzt, noch aufgehoben oder geändert werden, wenn die Festsetzungsfrist gem. §§ 169 bis 171 AO abgelaufen ist (§ 169 Abs. 1 S. 1 AO). Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die bereits festgesetzt wurden, unterliegen der Zahlungsverjährung (§§ 228 ff. AO). Durch die Zahlungsverjährung erlischt der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen, sodass die festgesetzten Ansprüche nicht mehr vollstreckt werden können (§ 232 AO).

Wirkung der Festsetzungsverjährung: Wie bereits dargestellt, führt die Festsetzungsverjährung zum Erlöschen der Steuer (§ 47 AO). Der Steuerfall ist quasi tot. Er kann in keiner Weise mehr bearbeitet werden. Hat das Finanzamt dadurch Steuern verloren, hat es leider Pech, ebenso der Steuerpflichtige, wenn er eine Erstattung zu erwarten gehabt hätte. Steuerfestsetzungen sind auch Änderungsbescheide, welche als solche nach Ablauf der Festsetzungsfrist nicht mehr aufgehoben oder geändert werden dürfen. Dies gilt sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Steuerpflichtigen.

Merke

Eine Steuerfestsetzung nach Ablauf der Festsetzungsfrist ist jedoch nicht nichtig und unwirksam, sondern fehlerhaft-wirksam; vgl. AEAO vor §§ 169 bis 171, Tz. 4. Somit sind die Ansprüche aus dem Steuerbescheid vollstreckbar, wenn der Stpfl. den Bescheid formell bestandskräftig werden lässt. Zur Vermeidung der Zahlung von festsetzungsverjährten Steuern muss er daher entweder Einspruch einlegen oder innerhalb der Einspruchsfrist einen formlosen Antrag auf Aufhebung nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO stellen.

 

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