Hinweis
Auf die unter der Tz. 14.8 dargestellten Änderungen und ab 01.01.2024 anzuwendenden Neuregelungen durch das MoPeG wird hingewiesen!
Merke
Anwendungs-/Übergangsregelungen zu den §§ 183 und 183a AO im Hinblick auf die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden:
Die neuen Regelungen in §§ 183 und 183a AO gelten ab dem 1.1.2024 in allen offenen Fällen. Daher ist unerheblich, für welchen Zeitraum oder Zeitpunkt die gesonderte und einheitliche Feststellung erfolgt.
ABER: Übergangsregelung:
Bei einer rechtsfähigen Personenvereinigung können Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, nach Art. 97 § 39 Abs. 3 EGAO nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 (bis zum 31.12.2025) abweichend von § 183 Abs. 1-3 AO auch nach Maßgabe des § 183 AO a. F. dem Empfangsbevollmächtigten wirksam bekannt gegeben werden.
Somit hat das Finanzamt für in den Jahren 2024 und 2025 zu erlassenden Feststellungsbescheid ein Wahlrecht im Hinblick auf die Wirksamkeit der Bekanntgabe; entweder § 183 AO aF oder nach den §§ 183 und 183a AO nF.
Aus diesem Grund werden in dieser Arbeitsunterlage sowohl die alte als auch die neue Rechtslage zur Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden dargestellt!