§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
Feststellung von Einheitswerten und Grundsteuerwerten
Nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes werden Einheitswerte und Grundsteuerwerte (ab 01.01.2022) für inländischen Grundbesitz festgestellt, § 19 I BewG und §§ 218ff BewG
Folgebescheid
Grundsteuermessbescheid hinsichtlich des Feststellungsbescheides über den Einheitswert bzw. den Grundsteuerwert
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO
Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, wenn an einer gemeinsamen Einkunftsquelle mehrere Personen beteiligt sind
Fall der einheitlichen und gesonderten Feststellung, § 179 II 2 AO
- OHG, KG und GbR; vgl. § 15 I Satz 1 Nr. 2 EStG
- Partnerschaft; vgl. § 18 IV EStG
- Erbengemeinschaft
Folgebescheide
Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter hinsichtlich der einheitlich und gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b AO
Einkünfte eines Einzelunternehmers aus §§ 13, 15 I Satz 1 Nr. 1 oder 18 I Nr. 1 EStG, falls Betriebsstätten-FA nicht gleichzeitig Wohnsitz-FA darstellt
Maßgebend sind die Grundsätze über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden (vgl. §§ 18 und 19 AO); es gelten die aktuellen örtlichen Verhältnisse bei Durchführung der jeweiligen Verwaltungsmaßnahme, § 180 Abs. 1 Satz 2 AO
Folgebescheid
Einkommensteuerbescheid des Stpfl. hinsichtlich der festgestellten Gewinneinkünfte