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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Gesonderte Feststellungen nach § 180 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Gesonderte Feststellungen nach § 180 AO

§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO

Feststellung von Einheitswerten und Grundsteuerwerten

Nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes werden Einheitswerte und Grundsteuerwerte (ab 01.01.2022) für inländischen Grundbesitz festgestellt, § 19 I BewG und §§ 218ff BewG

Folgebescheid

Grundsteuermessbescheid hinsichtlich des Feststellungsbescheides über den Einheitswert bzw. den Grundsteuerwert

 § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO

Gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, wenn an einer gemeinsamen Einkunftsquelle mehrere Personen beteiligt sind

Fall der einheitlichen und gesonderten Feststellung, § 179 II 2 AO

  • OHG, KG und GbR; vgl. § 15 I Satz 1 Nr. 2 EStG
  • Partnerschaft; vgl. § 18 IV EStG
  • Erbengemeinschaft

Folgebescheide

Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter hinsichtlich der einheitlich und gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen

§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b AO

Einkünfte eines Einzelunternehmers aus §§ 13, 15 I Satz 1 Nr. 1 oder 18 I Nr. 1 EStG, falls Betriebsstätten-FA nicht gleichzeitig Wohnsitz-FA darstellt

Maßgebend sind die Grundsätze über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden (vgl. §§ 18 und 19 AO); es gelten die aktuellen örtlichen Verhältnisse bei Durchführung der jeweiligen Verwaltungsmaßnahme, § 180 Abs. 1 Satz 2 AO

Folgebescheid

Einkommensteuerbescheid des Stpfl. hinsichtlich der festgestellten Gewinneinkünfte