§ 169 ff. AO
Für die Berechnung der Feststellungsfrist sind die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) sinngemäß anzuwenden, § 181 Abs. 1 AO
Die Ausnahmeregelung des § 181 Abs. 5 AO ist zu beachten! Wir betrachten diese Vorschrift in den folgenden beiden Videos.
§ 351 Abs. 2 AO
Einwendungen gegen einen Feststellungsbescheid können nur durch Anfechtung dieses Bescheides und nicht im Rahmen eines Einspruchs gegen den/die Folgebescheide geltend gemacht werden = Der Einspruch gegen den Folgebescheid ist unbegründet!
§ 352 AO
Einspruchsbefugnis der Gesellschafter bei einem Rechtsbehelf gegen den Feststellungsbescheid als spezielle Zulässigkeitsvoraussetzung iS des § 358 AO
§ 360 Abs. 3 AO
Notwendige Hinzuziehung der übrigen Gesellschafter nach Maßgabe des § 352 AO
§ 361 Abs. 2 und 3 AO
Aussetzung der Vollziehung eines Feststellungsbescheides als vollziehbarer Verwaltungsakt erfolgt nach Maßgabe des § 361 I 2, II AO; bzgl. der Auswirkungen auf den Folgebescheid gilt § 361 Abs. 3 AO!
§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
Rechtsgrundlage für die Korrektur eines endgültig erlassenen Steuerbescheides aufgrund der Auswirkungen durch den Erlass/die Änderung eines Feststellungsbescheides.
§ 171 Abs. 10 AO
Besondere Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist für den/die Folgebescheid/e im Hinblick auf den Ansatz von --einheitlich und-- gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen