Inhaltsverzeichnis
6.2.1 Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten, § 183 Abs. 1 AO
1. Stufe
Einvernehmliche Benennung eines Empfangsbevollmächtigten durch alle Beteiligten an der Gesellschaft, § 183 Abs. 1 Satz 1 AO
2. Stufe
Bekanntgabe an den nach den Vorschriften des Zivilrechts vertretungsberechtigten Beteiligten, § 183 Abs. 1 Satz 2 AO
- Jeder Gesellschafter bei einer OHG
- Komplementär bei der KG
- Jeder Gesellschafter bei der GbR trotz Gesamtvertretung nach BGB
Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages haben jedoch Vorrang im Hinblick auf die deklaratorischen Vorschriften des Zivilrechts!
3. Stufe
Aufforderung FA zur Benennung eines Empfangsbevollmächtigen nach § 183 Abs. 1 Satz 3 AO und Vorschlag eines Beteiligten nach § 183 Abs. 1 Satz 4 AO
Die Bekanntgabe nach der 3. Stufe kommt nur dann in Betracht, wenn sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 als auch des Satzes 2 nicht vorliegen.
Beispiele: Erbengemeinschaft (Gesamtvertretung nach BGB) und Bürogemeinschaft mit Feststellung der anteiligen Betriebsausgaben
Vorsicht
In allen Fällen ist im Feststellungsbescheid nach § 183 Abs. 1 Satz 5 AO der Hinweis auf die Wirkungen der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten für die anderen Beteiligten erforderlich, falls nein: Bekanntgabefehler und keine wirksame Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten.
Aber:
Eine Heilung ist durch den Erlass eines Ergänzungsbescheides (§ 179 Abs. 3 AO) oder die Bekanntgabe eines gleichlautenden Feststellungsbescheides mit Hinweis gemäß § 183 Abs. 1 Satz 5 AO zulässig.
Ausnahmen von der Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 1 AO, § 183 Abs. 2 AO
Rückausnahme gemäß § 183 Abs. 3 AO im Verhältnis zu den Regelungen des § 183 Abs. 2 AO
Ausschluss der Regelungen des § 183 Abs. 2 AO, falls weiterhin eine wirksame Empfangsbevollmächtigung gemäß § 183 Abs. 1 Satz 1 AO besteht
Vorgabe laut Sachverhalt Tatbestände des § 183 Abs. 2 AO sind zum Zeitpunkt des Erlasses des F-Bescheides zweifelsfrei erfüllt | |
Variante 1 Vor Eintritt der Tatbestände des § 183 Abs. 2 AO ist die Bekanntgabe an den einvernehmlich von den Beteiligten bestellten Empfangsbevollmächtigten erfolgt = Fall des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO! | Variante 2 Vor Eintritt der Tatbestände des § 183 Abs. 2 AO ist die Bekanntgabe entweder an den zur Vertretung berechtigten oder den vom FA vorgeschlagenen Empfangsbevollmächtigten erfolgt = Fälle des § 183 Abs. 1 Satz 2 oder Sätze 3 und 4 AO! |
Rechtsfolge Bekanntgabe ist weiterhin an den Empfangsbevollmächtigten nach § 183 Abs. 1 Satz 1 AO zulässig; keine Geltung der Regelungen des § 183 Abs. 2 AO
| Rechtsfolge Bekanntgabe nach den Vorschriften des § 183 Abs. 2 AO; keine Geltung der Regelungen des § 183 Abs. 3 AO! |