- Bezeichnet der einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheid einen zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits verstorbenen Beteiligten, handelt es sich insoweit um einen schwerwiegenden Entstehungsfehler = Gegenüber den übrigen Beteiligten ist der Bescheid jedoch wirksam entstanden!
- Die Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides gegenüber dem nicht mehr existenten Rechtsvorgänger (Entstehungsfehler) kann durch besonderen Bescheid gegenüber den/dem Rechtsnachfolger/n beseitigt werden = Der „Richtigfeststellungsbescheid“ muss jedoch zwingend innerhalb der Feststellungsfrist (§ 181 Abs. 1 i.V.m. §§ 169ff AO) erlassen werden, BFH, BStBl II 2000, S. 170 und BFH/NV 2016, S. 1351.
- Entsprechend den Erfordernissen beim Erlass eines Einkommensteuerbescheides müssen die Erben im gesonderten Verwaltungsakt "Richtigfeststellungsbescheid" als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers bezeichnet werden; vgl. AEAO, Tz. 2.12.1 bis 2.12.3 zu § 122 AO.