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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Ergänzungsbescheid, § 179 Abs. 3 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Ergänzungsbescheid, § 179 Abs. 3 AO

Voraussetzung für den Erlass eines Ergänzungsbescheids nach § 179 Abs. 3 AO ist, dass der vorangegangene Feststellungsbescheid wirksam, aber unvollständig bzw. lückenhaft ist.

In einem Ergänzungsbescheid sind nur solche Feststellungen nachholbar, die in dem vorangegangenen Feststellungsbescheid „unterblieben“ sind.

Eine Feststellung ist unterblieben, wenn sie im Feststellungsbescheid hätte getroffen werden müssen, tatsächlich aber - aus welchen Gründen auch immer - nicht getroffen worden ist.

Die Vorschrift des § 179 Abs. 3 AO durchbricht nicht die Bestandskraft wirksam ergangener Feststellungsbescheide. Inhaltliche Fehler in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht können daher nicht in einem Ergänzungsbescheid korrigiert werden.

Anwendungsfälle für den Erlass eines Ergänzungsbescheides als gebundener Verwaltungsakt

Ein Ergänzungsbescheid ist beispielsweise zulässig zur Nachholung

  • der Feststellung, ob und in welcher Höhe ein Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG zu gewähren ist;
  • der Feststellung, wie der Gewinn zu verteilen ist (vgl. BFH-Urteil vom 13.12.1983 - VIII R 90/81 - BStBl II 1984, S. 474);
  • des Hinweises über die Reichweite der Bekanntgabe gemäß § 183 Abs. 1 Satz 5 (BFH-Urteil vom 13.7.1994 - XI R 21/93 - BStBl II 1994, S. 885);
  • die Feststellung und die Verteilung des Betrags der einbehaltenen Kapitalertragsteuer und der anrechenbaren Körperschaftsteuer (§ 180 Abs. 5 Nr. 2);
  • der Feststellung über das Ausscheiden eines Gesellschafters während eines abweichenden Wirtschaftsjahres (BFH/NV 1998 S. 454).

Abgrenzung: Keine Fälle von § 179 Abs. 3 AO

Bei folgenden im Feststellungsbescheid unterbliebenen Feststellungen ist ein Ergänzungsbescheid nicht zulässig

  • die im Feststellungsverfahren unterbliebene Entscheidung, dass ein Veräußerungsgewinn angefallen ist, wenn das Finanzamt nur einen laufendenden Gewinn festgestellt hat (BFH/NV 2011, S. 1649);
  • die bei einer Feststellung nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a zu Unrecht unterbliebene Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen oder –ausgaben (BFH/NV 2012, S. 1569);
  • ein fehlender oder unklarer Hinweis i.S.v. § 181 Abs. 5 Satz 2 (BFH-Urteil vom 18. März 1998 - II R 45/96 - BStBl II, S. 426; BFH-Urteil vom 24. Juni 1998 - II R 17/95 - BFH/NV 1999, S. 282).