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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Feststellungsbescheide als sog. „teilbarer Verwaltungsakt“

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Feststellungsbescheide als sog. „teilbarer Verwaltungsakt“

Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen; sog. „teilbarer Verwaltungsakt“.

Sie können somit eigenständig in Bestandskraft erwachsen = Der Umfang der Anfechtung wird vom Antrag des Einspruchsführers bestimmt (BStBl II 2011, S. 764 und 2019, S. 24).

Selbständige und somit eigenständig anfechtbare Feststellungen sind beispielsweise:

  • Qualifikation der Einkünfte
  • Bestehen der Mitunternehmerschaft
  • Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns
  • Höhe des Sondergewinns bzw. der Sondervergütungen
  • Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn
  • Außerordentliche Gewinne gemäß § 34 II Nr. 1 EStG

Die im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Feststellungsbescheid nicht angefochtenen Teile erwachsen somit in Bestandskraft und können bei unzutreffender Bezeichnung des Klageantrags zu Rechtsnachteilen in einem gerichtlichen Verfahren führen!