Ein Gewinnfeststellungsbescheid enthält eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen; sog. „teilbarer Verwaltungsakt“.
Sie können somit eigenständig in Bestandskraft erwachsen = Der Umfang der Anfechtung wird vom Antrag des Einspruchsführers bestimmt (BStBl II 2011, S. 764 und 2019, S. 24).
Selbständige und somit eigenständig anfechtbare Feststellungen sind beispielsweise:
- Qualifikation der Einkünfte
- Bestehen der Mitunternehmerschaft
- Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns
- Höhe des Sondergewinns bzw. der Sondervergütungen
- Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn
- Außerordentliche Gewinne gemäß § 34 II Nr. 1 EStG
Die im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Feststellungsbescheid nicht angefochtenen Teile erwachsen somit in Bestandskraft und können bei unzutreffender Bezeichnung des Klageantrags zu Rechtsnachteilen in einem gerichtlichen Verfahren führen!