"Einkünfte"
Dieser Begriff umfasst alle Einnahmen/Ausgaben nach § 2 EStG und die Aufteilung auf die Beteiligten, zu beachten ist in diesem Zusammenhang § 15 I Satz 1 Nr. 2 EStG
- Gewinn und Gewinnanteile aus der Handelsbilanz einschließlich der Ergänzungsbilanzen
- SonderBE/-BA einschließlich Ausgaben für typische stille Unterbeteiligung (Sonder-BV)
- Veräußerungs- und Aufgabegewinne der Mitunternehmer iS des § 16 I Nr. 2 und III EStG
- Darlehenszinsen für die Finanzierung der Beteiligung (negatives Sonder-BV) = Die Einheitlichkeit der Feststellung hat Vorrang vor dem Geheimhaltungsinteresse des Beteiligten, Geltendmachung in der ESt-Erklärung scheitert demzufolge an § 182 I bzw § 351 II AO, BFH, BStBl II 1992, S. 4!
"in Zusammenhang mit den Einkünften stehende andere Besteuerungsgrundlagen"
- Höhe der Spenden der Personengesellschaft
- ausländische Ertragssteuern (vgl. § 34c EStG) zur Anrechnung auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer
- anrechenbare Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer bei GmbH-Beteiligungen im BV der KG bzw. Zinsabschlagsteuer bei Guthabenzinsen; vgl. § 180 V Nr. 2 iVm § 182 I 2 AO = Sinngemäße Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch für die Auswirkungen auf den „Anrechnungs-VA“ als selbständiger und nur äußerlich mit dem EStB verbundener VA