- Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ergeht, wenn dieses gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist, § 179 II 2 AO.
- Für gesonderte Feststellungen gelten die Vorschriften über den Erlass von Steuerbescheiden sinngemäß, § 181 Abs. 1 AO = Feststellungsbescheid als ein dem Steuerbescheid gleichgestellter Verwaltungsakt!
- Es besteht die Möglichkeit der Schätzung der Einkünfte aus dem Feststellungsbescheid im Steuerbescheid, falls der Grundlagenbescheid bei Erlass dieses Bescheides noch nicht erlassen worden ist, §§ 155 II, 162 V AO.