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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Ergänzende Anmerkungen

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Ergänzende Anmerkungen

  • Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ergeht, wenn dieses gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist, § 179 II 2 AO.
  • Für gesonderte Feststellungen gelten die Vorschriften über den Erlass von Steuerbescheiden sinngemäß, § 181 Abs. 1 AO = Feststellungsbescheid als ein dem Steuerbescheid gleichgestellter Verwaltungsakt!
  • Es besteht die Möglichkeit der Schätzung der Einkünfte aus dem Feststellungsbescheid im Steuerbescheid, falls der Grundlagenbescheid bei Erlass dieses Bescheides noch nicht erlassen worden ist, §§ 155 II, 162 V AO.