Grundsatz: Besteuerungsgrundlagen bilden lediglich die notwendige Begründung für den Steuerbescheid; sie können nicht selbständig Rechtsbehelfen angefochten werden
= Allein entscheidend für die Zulässigkeit des Einspruchs ist die Auswirkung auf die Höhe der Steuer, § 157 II AO
Ausnahme: In bestimmten und gesetzlich normierten Fällen werden Besteuerungsgrundlagen mittels Feststellungsbescheid gesondert festgestellt
= Regelungen in einem gesonderten Verwaltungsakt, § 179 I AO