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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Bestandskraft

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und Bestandskraft

Grundsatz: Besteuerungsgrundlagen bilden lediglich die notwendige Begründung für den Steuerbescheid; sie können nicht selbständig Rechtsbehelfen angefochten werden

= Allein entscheidend für die Zulässigkeit des Einspruchs ist die Auswirkung auf die Höhe der Steuer, § 157 II AO

Ausnahme: In bestimmten und gesetzlich normierten Fällen werden Besteuerungsgrundlagen mittels Feststellungsbescheid gesondert festgestellt

= Regelungen in einem gesonderten  Verwaltungsakt, § 179 I AO