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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 1. Erklärungspflicht

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

1. Erklärungspflicht

Nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 AO ist in den Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO bislang jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist; erklärungspflichtig ist daneben auch die in § 34 AO bezeichnete Person, also insbesondere der Geschäftsführer der Personenvereinigung.

Künftig bestimmt § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a AO, dass bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig die Personenvereinigung erklärungspflichtig ist. Nur nachrangig erklärungspflichtig ist dann jeder Feststellungsbeteiligte, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist. Die „persönliche“ Erklärungspflicht einer rechtsfähigen Personenvereinigung umfasst damit künftig neben den Betriebssteuern auch die Gewinnfeststellungserklärung.

Bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und in sonstigen Feststellungsfällen wird sich dagegen im Ergebnis nichts ändern. Nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 4 AO wird weiterhin jeder Feststellungsbeteiligte erklärungspflichtig sein, dem ein Anteil an den einkommensteuerpflichtigen oder körperschaftsteuerpflichtigen Einkünften zuzurechnen ist; erklärungspflichtig werden daneben auch die in § 34 AO bezeichneten Personen bleiben.