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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 2 Bekanntgabe von Verwaltungsakten im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

2 Bekanntgabe von Verwaltungsakten im gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren

§ 183 AO regelt die Bekanntgabe von Feststellungsbescheiden bei gesonderten und einheitlichen Feststellungen i. S. des § 179 Abs. 2 Satz 2 AO. Feststellungsbescheide wären in diesen Fällen grds. allen Inhaltsadressaten gegenüber bekannt zu geben. Zur Erleichterung des Feststellungsverfahrens ermöglicht § 183 AO hier aber Vereinfachungen bei der Bekanntgabe. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann die Bekanntgabe an einen Empfangsbevollmächtigten erfolgen. Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids an einen dieser Empfangsbevollmächtigten wirkt dann für und gegen alle Beteiligten.

Der Empfangsbevollmächtigte bestimmt sich dabei bislang wie folgt:

  • Empfangsbevollmächtigter ist bislang in erster Linie der von den Feststellungsbeteiligten bestellte gemeinsame Empfangsbevollmächtigte (§ 183 Abs. 1 Satz 1 AO aF).
  • Wenn allerdings weder ein gemeinsam bestellter Empfangsbevollmächtigter noch ein gesetzlich fingierter Empfangsbevollmächtigter vorhanden ist, kann das für die Feststellung zuständige Finanzamt die Beteiligten zur Benennung eines gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten auffordern. Hierbei ist ein Beteiligter vorzuschlagen und gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass dieser Person alle Verwaltungsakte und Mitteilungen im Feststellungsverfahren mit Wirkung für und gegen alle Beteiligten bekannt gegeben werden, soweit von den Beteiligten innerhalb einer vom Finanzamt gesetzten Frist nicht ein anderer Empfangsbevollmächtigter benannt wird (§ 183 Abs. 1 Sätze 3 und 4 AO)

In allen Fällen war zwingend bei der Bekanntgabe des Feststellungsbescheides nach § 183 Abs. 1 Satz 5 AO auf die Wirkung der Bekanntgabe für alle Beteiligten hinzuweisen.

Sonderfälle mit Abweichungen von den Regelungen in § 183 Abs. 1 AO waren bisher in den Absätzen 2 (Einzelbekanntgabe) und 3 (Rückausnahme zu § 183 Abs. 2 in den Fällen des § 183 Abs. 1 Satz 1 AO) des § 183 AO geregelt.