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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 2.1 Gesetzliche Empfangsvollmacht der rechtsfähigen Personenvereinigung, § 183 AO nF

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

2.1 Gesetzliche Empfangsvollmacht der rechtsfähigen Personenvereinigung, § 183 AO nF

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Rechtsfähige Personenvereinigungen sollen künftig stärker eingebunden werden. Dazu werden die Bekanntgabeerleichterungen in zwei neuen Normen abweichend geregelt.

Der neugefasste § 183 AO regelt die Bekanntgabe bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung gegenüber rechtsfähigen Personenvereinigungen (vgl. § 14a Abs. 2 AO). Bilden die Feststellungsbeteiligten eine rechtsfähige Personenvereinigung, sind nach Abs. 1 Satz 1 alle Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, künftig der Personenvereinigung in Vertretung der Feststellungsbeteiligten bekannt zu geben. Bei der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass die Bekanntgabe mit Wirkung für und gegen alle Feststellungsbeteiligten erfolgt.

Im Adressfeld des Feststellungsbescheids ist in diesen Fällen künftig die rechtsfähige Personenvereinigung (anstelle des Empfangsbevollmächtigten nach § 183 AO a. F.) als Bekanntgabeadressat zu nennen. Soweit die rechtsfähige Personenvereinigung keine „Firma“ oder keinen im Gesellschaftsregister eingetragenen Namen hat, ist der Name anzugeben, unter dem die Personenvereinigung am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Feststellungsbeteiligten als Inhaltsadressaten müssen sich dann wie bisher aus dem Bescheidkopf oder aus ihrer Nennung bei Zuordnung der anteiligen Besteuerungsgrundlagen ergeben.

Selbstverständlich kann die rechtsfähige Personenvereinigung selbst – wie bisher auch bei den Betriebssteuern – einen Bekanntgabebevollmächtigten nach § 122 Abs. 1 Satz 3 AO bestimmen (z. B. den Steuerberater). In diesem Fall ist dieser Bevollmächtigte „Empfänger“ des Verwaltungsakts und als solcher im Adressfeld zu nennen. 

Absatz 2 des neugefassten § 183 AO regelt, wann im Rechtsschutzinteresse des Feststellungsbeteiligten eine Einzelbekanntgabe erforderlich ist. Die Bekanntgabe an die rechtsfähige Personenvereinigung ist danach in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Die Personenvereinigung ist steuerlich vollbeendet. Hierbei ist unbeachtlich, ob die Finanzbehörde dies bei Bekanntgabe des Verwaltungsakts wusste;
  • der Finanzbehörde ist bekannt geworden, dass die Personenvereinigung nicht mehr rechtsfähig ist (ab Wegfall der Rechtsfähigkeit ist § 183a AO-E anzuwenden). Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Willensbildung über die Bekanntgabe des Verwaltungsakts;
  • ein Feststellungsbeteiligter ist aus der Personenvereinigung ausgeschieden oder zwischen den Feststellungsbeteiligten bestehen ernstliche Meinungsverschiedenheiten. In diesen Fällen können die Verwaltungsakte und Mitteilungen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen, gleichwohl der rechtsfähigen Personenvereinigung auch mit Wirkung für und gegen einen der vorgenannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser dem nicht widersprochen hat. Ein solcher Widerspruch wird der Finanzbehörde gegenüber erst dann wirksam, wenn er ihr zugeht.

Zur Bekanntgabe nach dem neuen § 183 AO betrachten wir zusätzlich ein Lernvideo.