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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 2.2 Empfangsvollmacht bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen

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2.2 Empfangsvollmacht bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen

Der neue § 183a AO gilt für die gesonderten und einheitlichen Feststellungen, bei denen die Feststellungsbeteiligten keine rechtsfähige Personenvereinigung bilden und in sonstigen Fällen. Der Anwendungsbereich beschränkt sich in erster Linie auf Bruchteilsgemeinschaften und Erbengemeinschaften (vgl. § 14a Abs. 3 AO). In diesen Fällen sollen die Feststellungsbeteiligten einen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellen, der ermächtigt ist, für sie alle Verwaltungsakte und Mitteilungen in Empfang zu nehmen, die nach der AO und den Steuergesetzen mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung zusammenhängen (§ 183a Abs. 1 Satz 1 AO = § 183 Abs. 1 Satz 1 AO a. F.).

Ist kein gemeinsam bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, kann die Finanzbehörde nach § 183a Abs. 1 Satz 2 AO-E (= § 183 Abs. 1 Satz 3 AO a. F.) die Feststellungsbeteiligten auffordern, innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen.

§ 183a Abs. 1 AO enthält nicht mehr die in § 183 Abs. 1 Satz 2 AO a. F. enthaltene Regelung (gesetzlich fingierter Empfangsbevollmächtigter), weil für sie angesichts des neuen § 183 AO keine praktische Bedeutung mehr zu sehen ist.

Absatz 2 des neuen § 183a AO regelt, wann im Rechtsschutzinteresse des Feststellungsbeteiligten eine Einzelbekanntgabe erforderlich ist. Die Bekanntgabe an den Empfangsbevollmächtigten ist danach in folgenden Fällen ausgeschlossen:

  • Die Personenvereinigung besteht nicht mehr (= Vollbeendigung);
  • die Personenvereinigung ist rechtsfähig geworden (ab Erlangung der Rechtsfähigkeit ist § 183 AO anzuwenden);
  • ein Feststellungsbeteiligter ist aus der Personenvereinigung ausgeschieden oder zwischen den Feststellungsbeteiligten bestehen ernstliche Meinungsverschiedenheiten. Ist in diesen Fällen allerdings ein gemeinsam bestellter Empfangsbevollmächtigter vorhanden, können die Verwaltungsakte und Mitteilungen diesem auch mit Wirkung für einen der vorgenannten Feststellungsbeteiligten bekannt gegeben werden, soweit und solange dieser Feststellungsbeteiligte oder der Empfangsbevollmächtigte dem nicht widersprochen hat. Ein Widerruf der Empfangsvollmacht und ein Widerspruch werden der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn sie ihr zugehen.