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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - 3. Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

3. Verspätungszuschlag zur Feststellungserklärung

Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann bzw. muss ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 152 Abs. 1-3 AO).

Sind mehrere Personen zur Abgabe einer Steuer- oder Feststellungserklärung verpflichtet, kann die Finanzbehörde nach ihrem Ermessen entscheiden, ob sie den Verspätungszuschlag gegen eine der erklärungspflichtigen Personen, gegen mehrere der erklärungspflichtigen Personen oder gegen alle erklärungspflichtigen Personen festsetzt (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 152 Abs. 4 Satz 1 AO).

Bei Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ordnet § 152 Abs. 4 Satz 3 AO bislang allerdings an, dass der Verspätungszuschlag vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen festzusetzen ist.

Analog zu den zuvor erläuterten Änderungen bei der Feststellungserklärungspflicht wird auch § 152 Abs. 4 Satz 3 AO-E geändert. In Fällen des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO ist der Verspätungszuschlag künftig festzusetzen

  • bei rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die Personenvereinigung und
  • bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen vorrangig gegen die nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 AO erklärungspflichtigen Personen.

Anwendungs-/Übergangsregelungen

Nach Art. 97 § 39 Abs. 1 EGAO-E sind § 152 Abs. 4 Satz 3 und § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 AO in der am 1.1.2024 geltenden Fassung erstmals auf Feststellungserklärungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 einzureichen sind. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse bei Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (§ 181 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 149 AO, ggf. i. V. mit Art. 97 § 36 Abs. 3 EGAO). Eine individuelle Verlängerung der Feststellungserklärungsfrist nach § 109 AO ist hierbei nicht zu berücksichtigen. 

Konkret bedeutet dies, dass die vorgenannten Neuregelungen zur Erklärungspflicht und zum Verspätungszuschlag

  • in nicht beratenen Fällen erstmals für die Feststellungserklärungen für 2023 und
  • in beratenen Fällen dagegen erstmals für die Feststellungserklärungen für 2022

     anzuwenden sind.

Wird eine Feststellungserklärung für eine rechtsfähige Personenvereinigung nach dem 31.12.2023 und vor dem 1.1.2026 durch eine Person i. S. des § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder 4 AO a.F. abgegeben, ist die rechtsfähige Personenvereinigung nach Art. 97 § 39 Abs. 2 EGAO-E von ihrer Erklärungspflicht nach § 181 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AO-E befreit.