Inhaltsverzeichnis
Fristdauer der Festsetzungsverjährung
Merke
In Abhängigkeit von der jeweiligen Steuer gelten unterschiedliche Festsetzungsfristen (§ 169 Abs. 2 AO):
- ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuer-Vergütungen,
- vier Jahre für Besitz- und Verkehrssteuern sowie für gesonderte Feststellungen,
- fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) und
- zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO).
Hierzu ein Beispiel:
Beispiel
Die Festsetzungsfrist beginnt am 31.12.02 um 24:00 Uhr. Sie endet vier Jahre später, also am 31.12.06 um 24:00 Uhr.
Beispiel
Wann entfällt der Vorbehaltsvermerk?
Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt bei Ablauf der regulären Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 S. 1 AO). Die Tatsache, dass die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern auf zehn Jahre verlängert wird (§ 169 II 2 AO) bedeutet nicht, dass der Vorbehalt entsprechend länger wirksam ist (§ 164 Abs. 4 S. 2 AO). Entsprechend entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung bei der Einkommensteuer stets nach vier Jahren. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt also vier Jahre nach Beginn der Festsetzungsfrist, also am 31.12.06 um 24:00 Uhr. Durch die Steuerhinterziehung endet die Festsetzungsfrist jedoch insoweit erst mit Ablauf des 31.12.12. Eine Korrektur des Steuerbescheides ist regelmäßig nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig.
Merke
Gründe für eine Ablaufhemmung sind beispielsweise
- Ereignisse höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate vor Fristablauf (§ 171 Abs. 1 AO),
- offenbare Unrichtigkeiten des Steuerbescheides (§ 171 Abs. 2 AO),
- Antrag oder Einspruch des Steuerpflichtigen auf Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung (§ 171 Abs. 3 und 3 a AO),
- Beginn einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO),
- vorläufige Steuerfestsetzung (§ 171 Abs. 8 AO).