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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Fristdauer der Festsetzungsverjährung in der AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Fristdauer der Festsetzungsverjährung in der AO

Fristdauer der Festsetzungsverjährung

 

Merke

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In Abhängigkeit von der jeweiligen Steuer gelten unterschiedliche Festsetzungsfristen (§ 169 Abs. 2 AO):

  • ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuer-Vergütungen,
  • vier Jahre für Besitz- und Verkehrssteuern sowie für gesonderte Feststellungen,
  • fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung (§ 378 AO) und
  • zehn Jahre bei Steuerhinterziehung (§ 370 AO).

Hierzu ein Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Einkommensteuererklärung für das Jahr 01 wurde beim Finanzamt am 20.5.02 abgegeben.

Die Festsetzungsfrist beginnt am 31.12.02 um 24:00 Uhr. Sie endet vier Jahre später, also am 31.12.06 um 24:00 Uhr.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDie Einkommensteuererklärung des Jahres 01 wurde am 1.3.02 abgegeben. Die Steuerfestsetzung erfolgt unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Wie sich herausstellt, handelt es sich um eine Steuerhinterziehung.
Wann entfällt der Vorbehaltsvermerk?

Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt bei Ablauf der regulären Festsetzungsfrist (§ 164 Abs. 4 S. 1 AO). Die Tatsache, dass die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern auf zehn Jahre verlängert wird (§ 169 II 2 AO) bedeutet nicht, dass der Vorbehalt entsprechend länger wirksam ist (§ 164 Abs. 4 S. 2 AO). Entsprechend entfällt der Vorbehalt der Nachprüfung bei der Einkommensteuer stets nach vier Jahren. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt also vier Jahre nach Beginn der Festsetzungsfrist, also am 31.12.06 um 24:00 Uhr. Durch die Steuerhinterziehung endet die Festsetzungsfrist jedoch insoweit erst mit Ablauf des 31.12.12. Eine Korrektur des Steuerbescheides ist regelmäßig nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig.

Merke

Hier klicken zum AusklappenZu beachten ist schließlich noch die Ablaufhemmung, welche das Ende der Festsetzungsfrist hinausschiebt (§ 171 AO). In diesem Fall endet die Festsetzungsfrist nicht wie normalerweise am Ende eines Kalenderjahres, sondern erst im Laufe eines Kalenderjahres.

Gründe für eine Ablaufhemmung sind beispielsweise

  • Ereignisse höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate vor Fristablauf (§ 171 Abs. 1 AO),
  • offenbare Unrichtigkeiten des Steuerbescheides (§ 171 Abs. 2 AO),
  • Antrag oder Einspruch des Steuerpflichtigen auf Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung (§ 171 Abs. 3 und 3 a AO),
  • Beginn einer Außenprüfung (§ 171 Abs. 4 AO),
  • vorläufige Steuerfestsetzung (§ 171 Abs. 8 AO).
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