Inhaltsverzeichnis
- Fristen
- Begriff der Frist
- Fristarten
- Fristberechnung gem. § 108 AO
- Fristbeginn
- Fristdauer
- Tagesfristen
- Monatsfristen
- Fristende
- Verlängerung von Fristen gem. § 109 AO
- Vorbemerkungen
- Ereignisfristen
- Urlaub
- Krankheit
- Kurze Fristüberschreitung
- Ereignisfristen im Steuerrecht zusammengefasst
- Tagesbeginnfristen
- Beginnfristen im Steuerrecht erläutert
Fristen
Begriff der Frist
Unter einer Frist versteht man einen abgegrenzten Zeitraum.
Nach Ablauf der Frist tritt eine bestimmte Rechtsfolge in Kraft.
Merke
Merke
Man unterscheidet zwei unterschiedliche Fristarten:
- gesetzliche Fristen und
- behördliche Fristen.
Bei den gesetzlichen Fristen ergibt sich die Fristdauer aus dem Gesetz.
Beispiel
Behördliche Fristen hingegen werden durch eine Behörde festgesetzt.
Beispiel
Fristarten
Wichtige gesetzliche Fristen finden sich unter anderem in
- Festsetzungsverjährungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO
- Zahlungsverjährungsfrist nach § 228 Satz 2 AO
- Einspruchsfrist nach § 355 AO
- Klagefrist nach § 47 Abs. 1 FGO
- Wiedereinsetzungsfrist nach § 110 Abs. 2 AO
Bei den Ereignisfristen wird der Lauf der Frist durch ein Ereignis ausgelöst nach § 187 Abs. 1 BGB.
Die Berechnung zum Beispiel der Einspruchsfrist läuft folgendermaßen:
Methode
SCHEMA EINSPRUCHSFRISTEN:
- Wann wurde der Verwaltungsakt bekannt gegeben?
Beachte hierzu die Bekanntgabefiktion, nachdem ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, grundsätzlich am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gilt (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 2a AO). Die Dreitagesfrist verlängert sich, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, bis zum nächstfolgenden Werktag. - Wann beginnt die Einspruchsfrist?
An dem Tag um 0:00 Uhr, der dem Tag der Bekanntgabe folgt nach § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB. - Wie lange dauert die Einspruchsfrist?
Grundsätzlich beträgt die Einspruchsfrist einen Monat nach § 355 Abs. 1 AO. Wenn die Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb des Verwaltungsaktes fehlt oder diese unrichtig erteilt wird, so beträgt die Einspruchsfrist hingegen ein ganzes Jahr nach § 356 Abs. 2 AO. - Wann endet die Einspruchsfrist?
Grundsätzlich endet die Einspruchsfrist an dem Tag um 24:00 Uhr, der die gleiche Zahl hat wie der Tag der Bekanntgabe siehe hierzu § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 2 BGB. Hierbei existieren folgende Ausnahmen: Wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, so endet die Frist tatsächlich erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages, der kein Samstag ist nach § 108 Abs. 3 AO.
Fällt das Fristende auf einen Tag, der in dem Ablaufmonat nicht vorgesehen ist wie z.B. auf den „30. Februar“ oder den „31. April“, so endet die Frist schon mit Ablauf des letzten Tages dieses Ablaufmonats nach § 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 188 Abs. 3 BGB.
Es ist zulässig, die Einspruchsfrist vollkommen auszuschöpfen, der Einspruch muss am letzten Tag der Frist bis 24:00 Uhr beim Finanzamt eingegangen sein.
Beispiel
Am Mittwoch, den 21. November, geht der Verwaltungsakt im Finanzamt zur Post. Die Dreitagesfrist würde auf den 24. November fallen, welcher allerdings ein Samstag ist. Daher wird der Moment der Bekanntgabe verschoben auf Montag, den 26. November, 24 Uhr. Hierbei ist vollkommen unerheblich, dass der tatsächliche Zugang früher erfolgt ist (dies ist die Aussage der Bekanntgabefiktion). Der Beginn der Frist erfolgt also am Dienstag, den 27. November, um 0:00 Uhr. Die Fristdauer beträgt einen Monat, das Ende der Frist liegt auf dem 26. Dezember um 24 Uhr, weil der 26. Dezember die gleiche Zahl hat wie der Tag der Bekanntgabe. Allerdings ist der 26. Dezember ein Feiertag (2. Weihnachtsfeiertag), daher wird das Ende der Frist tatsächlich auf den 27. Dezember, 24:00 Uhr, verschoben. Insofern erfolgt die Einlegung des Einspruchs beim Finanzamt fristgerecht.
Die Steuererklärungsfrist sieht vor, dass i.A. Steuererklärungen, welche sich auf ein Kalenderjahr beziehen, spätestens sieben Monate danach abzugeben sind nach § 149 Abs. 2 Satz 1 AO.
Beispiel
Und weiter:
Beispiel
Durch die Festsetzungsfrist wird bestimmt, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nach Ablauf dieser Frist nicht mehr zulässig ist nach § 169 Abs. 1 Satz 1 AO.
Beispiel
Am Montag, den 14.3. des Jahres 01, geht ein Steuerbescheid beim Finanzamt Gronau (bei Münster) zur Post. Der Zugang beim Steuerpflichtigen Udo L. ist nachweislich am Freitag, den 18.3. des Jahres 01. Wann gilt der Steuerbescheid als bekannt gegeben?
Hier gilt die Dreitagesfiktion nicht, der Steuerbescheid gilt als bekannt gegeben am 18.3. des Jahres 01, 24 Uhr nach § 122 Abs. 2 AO.
Fristberechnung gem. § 108 AO
Fristbeginn
§ 108 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 187 Abs. 1 BGB sowie gegebenenfalls auch § 108 Abs. 2 AO gelten für die Berechnung des Beginns der Fristen. Ist danach für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist dieser Tag nicht mitgerechnet. Die Frist beginnt also mit Ablauf dieses Tages.
Das Lebensalter spielt im materiellen Steuerrecht häufig eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Gewährung von Vergünstigungen. Wie beispielsweise bei der Gewährung von
Beispiel
- § 32 Abs. 3 und 4 EStG für Kinderfreibeträge
- § 63 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 4 EStG für Kindergeld
- § 16 Abs. 4 EStG für Veräußerungsgewinne
In solchen Fällen ist darauf zu achten, dass bei der Berechnung des Lebensalters der Tag der Geburt mitgerechnet wird nach § 108 Abs. 1 AO und § 187 Abs. 2 Satz 2 BGB.
Beispiel
Der Steuerpflichtige wurde am 30.1. des Jahres 02 um 08.00 Uhr geboren. Er hat demnach am 30.1. des Jahres 20 das 18. Lebensjahr vollendet.
Fristdauer
Tagesfristen
Nach § 108 Abs. 1 AO und § 188 Abs. 1 BGB enden Tagesfristen mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
Beispiel
Die Umsatzsteuer des Steuerpflichtigen ist am 10.12. fällig nach § 18 Abs. 1 UStG. Seine Überweisung geht am 13.12. beim Finanzamt ein. Muss der Steuerpflichtige nun Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 und Abs. 3 AO bezahlen?
Lösung:
Ein Säumniszuschlag nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO fällt dann an, sofern eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wurde. Die Festsetzung des Säumniszuschlags muss durch das Finanzamt nicht noch einmal gesondert festgesetzt werden. Nach § 240 Abs. 3 AO wird durch eine sogenannte Schonfrist - bei einer Säumnis bis zu drei Tagen - dieser Zuschlag nicht erhoben. Da der Steuerpflichtige innerhalb dieser Schonfrist seine Umsatzsteuerschuld durch Überweisung zahlt, muss er keine Säumniszuschläge entrichten.
Hinweis
Nach § 240 Abs. 3 AO in Verbindung mit § 224 Abs. 2 Nr. 1 AO, gilt die Schonfrist - bei einer Säumnis bis zu drei Tagen - nur, wenn der Steuerschuldner die Steuer durch Überweisung entrichtet. Demnach gilt sie nicht bei Barzahlung oder Zahlung mit Scheck.
Monatsfristen
Nach § 108 Abs. 1 AO und § 188 Abs. 2 BGB enden Monatsfristen mit Ablauf des Tages, der die gleiche Zahl trägt wie der Ereignistag.
Fehlt bei einer Monatsfrist im letzten Monat der Tag, der die gleiche Zahl wie der Ereignistag trägt, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats gemäß § 188 Abs. 3 BGB.
Beispiel
Ein Steuerbescheid wird am 31.1. zugestellt nach § 3 VwZG. Die Einspruchsfrist endet nach § 188 Abs. 3 BGB somit am 28.2. des laufenden Jahres. Sollte es sich um ein Schaltjahren handeln endet die Einspruchsfrist am 29.2. des laufenden Jahres.
Folgendes Lernvideo zeigt anhand eines Beispiels die Fristberechnung im Februar.
Fristende
Nach § 108 Abs. 3 AO gibt es die sogenannte "SaSoFei-Regelung".
Die da lautet:
"Fällt das Ende einer Frist auf
- einen Sonntag,
- einen gesetzlichen Feiertag oder
- einen Sonnabend (Samstag),
so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags."
Siehe hierzu ebenfalls § 108 Abs. 3 AO sowie § 193 BGB.
Die SaSoFei-Regelung wird im folgenden Lernvideo näher besprochen.
Verlängerung von Fristen gem. § 109 AO
Vorbemerkungen
Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 AO kann eine Fristverlängerung auch rückwirkend erfolgen, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.
Ebenso ist es der Finanzbehörde möglich, die Verlängerung der Frist nur dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige eine Sicherheit leistet - siehe hierzu § 109 Abs. 3 AO.
Eine behördlich festgesetzte Frist beginnt regelmäßig nach § 108 Abs. 2 AO am Tag nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.
Beispiel
Der Bekanntgabetag liegt drei Tage nach der Aufgabe zur Post, also am 16.10. des Jahres 01 nach § 4 Abs. 2 VwZG.
Die behördliche Frist beginnt, weil dem Steuerpflichtigen nichts anderes geschrieben wird, am Tag nach der Bekanntgabe des Verwaltungsaktes, am 17.10.2012 um 0:00 Uhr, also zu Tagesbeginn nach § 108 Abs. 2 AO.
Bei den gesetzlichen Fristen unterscheidet man:
- Ereignisfristen und
- Tagesbeginnfristen.
Beispiel
Das Finanzamt fordert einen Steuerpflichtigen auf innerhalb einer Frist von einem Monat eine Auskunft zu erteilen gemäß § 93 Abs. 1 AO.
Das Finanzamt stundet die Einkommensteuerzahlung des Steuerpflichten bis zum 1.11. des Jahres 01 nach § 222 AO.
In beiden Fällen handelt es sich um behördliche Fristen diese können von den Finanzämtern durch einen steuerlichen Verwaltungsakt verlängert werden - siehe hierzu § 109 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 118 AO.
Ereignisfristen
Beispiel
Beispiele für Ereignisfristen sind Festsetzungsfristen und Einspruchsfristen.
Beispiel
Der Ereignistag und damit der Bekanntgabetag liegt drei Tage später, denn ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Der Bekanntgabetag ist also der Donnerstag, 15.11. des Jahres 01. Die Vollstreckungsschonfrist beginnt daher am Beginn des folgenden Tages, dem 16.11. des Jahres 02, um 0:00 Uhr und endet sieben Tage später am Donnerstag, den 22.11. des Jahres 01 um 24 Uhr.
In manchen Fällen ist es fraglich, ob den Steuerpflichtigen ein Verschulden trifft, oder ob ihn das Verschulden nicht trifft. Bei den folgenden Tatbeständen wird diese Frage diskutiert.
Urlaub
Wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Verlaufs der Frist abwesend war, so kann der Urlaub ein Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand sein. Hierbei werden Privatpersonen und Unternehmer unterschiedlich behandelt.
Beim Urlaub einer Privatperson von mehr als sechs Wochen muss vom Steuerpflichtigen ein Postnachsendeantrag gestellt beziehungsweise ein Vertreter bestellt werden. Unternehmer haben dies bereits bei einem kürzeren Urlaub (ohne Zeitbegrenzung) zu erledigen.
Krankheit
Eine Krankheit kann ein Wiedereinsetzungsgrund in den vorigen Stand sein, wenn der Steuerpflichtige handlungsunfähig war und wenn zusätzlich die Krankheit unvorhersehbar eintrat. Wichtig ist bei der Einsetzung in den vorigen Stand, dass der Antrag innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen ist gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 AO.
Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragsstellung glaubhaft zu machen, die versäumte Handlung ist innerhalb der Antragsfrist nachzuholen.
Beispiel
Der Bekanntgabetag des Steuerbescheides liegt auf dem 16.03. des Jahres 01. Die einmonatige Einspruchsfrist endet daher am 16.04. des Jahres 01 um 24 Uhr, also am Ende des Tages. Da der Einspruch erst hiernach, nämlich am 12.05. eingeht, ist dieser verspätet eingegangen. Es ist jedoch so, dass der Steuerpflichtige die Frist schuldlos nicht eingehalten hat, denn er war durch seinen komatösen Zustand daran gehindert, Einspruch einzulegen. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt am Tag nach Wegfall des Hindernisses, also am 09.05. Hiernach hat der Steuerpflichtige noch einen Monat Zeit, Einspruch einzulegen. Da der 12.05. des Jahres 01 innerhalb dieser einmonatigen Frist liegt, ist die erstmalige Versäumnis der Frist unbeachtlich, der Einspruch gilt als fristgemäß eingelegt.
Merke
Kurze Fristüberschreitung
Eine kurzfristige Fristüberschreitung zählt ebenso nicht als Wiedereinsetzungsgrund. Es ist grundsätzlich in Ordnung, dass der Steuerpflichtige bis zum letzten Tag einer Frist wartet, doch hat er dann eine erhöhte Sorgfaltspflicht zu tragen. Sollte das Finanzamt einen Verwaltungsakt nicht begründen, so kann dies einen Wiedereinsetzungsgrund darstellen, wenn der Steuerpflichtige hierdurch die Frist versäumt nach § 126 Abs. 3 AO. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist darüber hinaus eine Frist von einem Jahr maßgeblich. Nach Ablauf des einen Jahres nach dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung auch nicht nachgeholt werden, es sei denn, dass dies vor Ablauf der Jahresfrist in Folge höherer Gewalt unmöglich war nach § 110 Abs. 3 AO.
Wenn insgesamt die Voraussetzungen des § 110 Abs. 3 AO vorliegen, so muss dem Steuerpflichtigen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er wird also dann so behandelt, als habe er die Frist eingehalten.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist also keine Fristverlängerung. Darüber hinaus ist sie keine Ermessensentscheidung des Finanzamtes, sondern mit einem Rechtsanspruch für den Steuerpflichtigen verbunden.
Ereignisfristen im Steuerrecht zusammengefasst
Tagesbeginnfristen
Von Tagesbeginnfristen spricht man, weil bei diesen Fristen der fragliche Termin mitgerechnet wird.
Diese Fristberechnung kommt in erster Linie bei Dauerschuldverhältnissen wie beispielsweise durch Miet- oder Arbeitsvertrag bestehende Verpflichtungen oder Lebensaltersberechnungen vor.
Merke
Beginnfristen im Steuerrecht erläutert