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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten, § 119 Abs. 1 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten, § 119 Abs. 1 AO

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Inhaltliche Bestimmtheit von Verwaltungsakten gem. § 119 Abs. 1 AO

Vorbemerkungen

Auf den Inhalt von Verwaltungsakten wird auch in diesem Lernvideo eingegangen:

 

Die Rechtsstaatlichkeit des Verwaltungsaktes erfordert, dass diese hoheitliche Willensäußerungen darstellen und häufig in schwerwiegender Weise in die Rechte von Bürgern eingreifen und eindeutig sowie klar den Willen der Behörde zum Ausdruck bringen.

§ 119 Abs. 1 AO verlangt, dass der Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss.

Beispiel

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Der Steuerpflichtige hat seine freiberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt dem Finanzamt nicht angezeigt nach § 138 Abs. 1 Satz 3 AO. Außerdem hat er für die Monate Januar bis April des Jahres 01 keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben nach § 18 Abs. 1 UStG. Das Finanzamt droht ein Zwangsgeld von „insgesamt 800 €“ für den Fall an, dass der Steuerpflichtige seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Die Zwangsgeldandrohung von „insgesamt 800 €“ verstößt gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des § 119 Abs. 1 AO. Das Finanzamt muss in Fällen dieser Art für jede Unterlassung ein bestimmtes Zwangsgeld androhen. Hier liegen im Grunde gleich mehrere Zwangsgeldandrohungen zusammengefasst in einem Schreiben des Finanzamtes vor.

Es folgt eine Abbildung mit Begriffsbestimmungen, die anschließend näher erläutert werden.

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Festlegung des Inhaltsadressaten

Die korrekte Adressierung des Verwaltungsaktes setzt voraus, dass sich der Betroffene eindeutig aus dem Bescheid ergeben muss nach § 122 Abs. 1 Satz 1 AO. Dies bedeutet aber nicht, dass der Betroffene im Anschriftenfeld des Verwaltungsaktes beispielsweise des Steuerbescheids erscheinen muss. Es genügt vielmehr, wenn sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheids der korrekte und korrekt bezeichnete Adressat ergibt.

 

Hinweis

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AEAO zu § 122 bietet hier eine Fülle an Beispielen, anhand derer Sie sich einen Überblick verschaffen können.

Enthält ein steuerlicher Verwaltungsakt Adressierungsmängel, weil der Inhaltsadressat oder der Bekanntgabeadressat nicht oder in schwerwiegender Weise falsch bezeichnet wurde, so liegt ein Grund der Nichtigkeit vor: Der Bescheid leidet an einem Bestimmtheitsmangel nach § 119 Abs. 1 AO.

Festlegung des Bekanntgabeadressaten

Ist der Inhaltsadressat steuerlich nicht handlungsfähig siehe hierzu § 79 AO, erfolgt die Adressierung an Inhalts- und Bekanntgabeadressaten.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDies bedeutet: Sollte ein Steuerpflichtiger beispielsweise durch eine geistige Behinderung einen gesetzlichen Vertreter haben, ergeht der Steuerbescheid an den Steuerpflichtigen als Inhaltsadressat und der gesetzliche Vertreter ist dem entsprechend der Bekanntgabeadressat. Der Steuerbescheid wird dann auch an den gesetzlichen Vertreter des Steuerpflichtigen adressiert.

Empfänger ist derjenige, an den der Verwaltungsakt zu übermitteln ist.

Beispiel

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Im oben genannten Beispiel ist der Bescheid an den Betreuer - sprich gesetzlichen Vertreter - zu übermitteln. Hätte der gesetzliche Vertreter einen Steuerberater eingeschaltet und diesem eine Empfangsvollmacht erteilt, so wäre der Berater der richtige Empfänger.

Um eine wirksame Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erreichen, ist neben der richtigen Adressierung auch erforderlich dass der Verwaltungsakt dem korrektem Empfänger zugeht. Dieser ist häufig mit dem Betroffenen nicht identisch.

Der vom Finanzamt angesprochene Empfänger ergibt sich im Allgemeinen aus dem Anschriftenfeld des Bescheids. Dies kann man in aller Regel bereits durch das noch verschlossenen Briefkuvert einsehen, da die Finanzbehörden Fensterbriefkuverts verwenden.

Ein Verwaltungsakt der an eine falsche Person übermittelt wurde, gilt als geheilt in dem Zeitpunkt, in dem der Bescheid dem korrekten Empfänger tatsächlich zugegangen ist. 

Dies ergibt sich für die Zustellung aus § 8 VwZG. Für die Bekanntgabe mit einfachem Brief gilt die analoge Anwendung des § 8 VwZG.