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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Hinzuziehung, § 360 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Hinzuziehung, § 360 AO

  • Hinzugezogener ist Beteiligter gem. § 359 Nr. 2 AO. Zweck der Hinzuziehung ist die Vermeidung abweichender Entscheidungen!

 

  • Sowohl vor der einfachen als auch vor der notwendigen Hinzuziehung ist dem Einspruchsführer rechtliches Gehör zu gewähren; Möglichkeit = Rücknahme nach § 362 AO, AEAO Tz 2 zu § 360 AO

 

  • Der Hinzugezogene kann im Einspruchsverfahren alle Anträge stellen, § 360 IV AO; nicht: Rücknahme Einspruch nach § 362 AO!

 

  • Nimmt der Ef den Einspruch zurück (§ 362 AO), so ist das Verfahren für alle Beteiligten erledigt; Hinzugezogener hat kein Widerspruchsrecht, BFH/NV 1989, S. 240

 

  • Wirkung der Hinzuziehung: Die Bestandskraft der Entscheidung wirkt gegen alle Beteiligten (Einspruchsführer und Hinzugezogener); vgl. auch § 166 AO. Eine widersprüchliche Entscheidung entfällt.

 

Einfache Hinzuziehung, § 360 I AO ("kann")

  • Rechtliche Interessen eines Dritten werden durch die Entscheidung berührt. Hierüber entscheidet das FA nach pflichtgemäßem Ermessen; zB Haftungsschuldner im Verhältnis zum Steuerschuldner oder zusammenveranlagte Eheleute, wenn nur ein Ehegatte Einspruch einlegt

Notwendige Hinzuziehung, § 360 III AO ("sind")

= Einspruchsverfahren gegen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide!

  • Nur wer nach § 352 AO rechtsbehelfsbefugt ist bzw. wäre, ist nach § 360 AO notwendig zum Einspruchsverfahren eines anderen hinzuzuziehen, § 360 III 2 AO

Rechtsfolge

Der Gesellschafter, der keinen Einspruch eingelegt hat, aber hierzu fiktiv nach § 352 AO befügt gewesen wäre, ist notwendig hinzuzuziehen.

Wer nach § 352 AO keinen zulässigen Einspruch hätte einlegen können, ist auch nicht hinzuzuziehen, § 360 Abs. 3 Satz 2 AO.

Rechtsfolgen der unterlassenen Hinzuziehung

  • Einfache Hinzuziehung
    EE ist gegenüber dem Einspruchsführer wirksam; jedoch keine Bindung des Dritten an die Entscheidung
  • Notwendige Hinzuziehung
    Es tritt keine Wirkung gegenüber den Beteiligten ein. Die EE ist grds. unwirksam; weitere Ablaufhemmung nach § 171 III AO bzgl. offenem Rbh mangels unwirksamer Entscheidung!