- Hinzugezogener ist Beteiligter gem. § 359 Nr. 2 AO. Zweck der Hinzuziehung ist die Vermeidung abweichender Entscheidungen!
- Sowohl vor der einfachen als auch vor der notwendigen Hinzuziehung ist dem Einspruchsführer rechtliches Gehör zu gewähren; Möglichkeit = Rücknahme nach § 362 AO, AEAO Tz 2 zu § 360 AO
- Der Hinzugezogene kann im Einspruchsverfahren alle Anträge stellen, § 360 IV AO; nicht: Rücknahme Einspruch nach § 362 AO!
- Nimmt der Ef den Einspruch zurück (§ 362 AO), so ist das Verfahren für alle Beteiligten erledigt; Hinzugezogener hat kein Widerspruchsrecht, BFH/NV 1989, S. 240
- Wirkung der Hinzuziehung: Die Bestandskraft der Entscheidung wirkt gegen alle Beteiligten (Einspruchsführer und Hinzugezogener); vgl. auch § 166 AO. Eine widersprüchliche Entscheidung entfällt.
Einfache Hinzuziehung, § 360 I AO ("kann")
- Rechtliche Interessen eines Dritten werden durch die Entscheidung berührt. Hierüber entscheidet das FA nach pflichtgemäßem Ermessen; zB Haftungsschuldner im Verhältnis zum Steuerschuldner oder zusammenveranlagte Eheleute, wenn nur ein Ehegatte Einspruch einlegt
Notwendige Hinzuziehung, § 360 III AO ("sind")
= Einspruchsverfahren gegen einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheide!
- Nur wer nach § 352 AO rechtsbehelfsbefugt ist bzw. wäre, ist nach § 360 AO notwendig zum Einspruchsverfahren eines anderen hinzuzuziehen, § 360 III 2 AO
Rechtsfolgen der unterlassenen Hinzuziehung
- Einfache Hinzuziehung
EE ist gegenüber dem Einspruchsführer wirksam; jedoch keine Bindung des Dritten an die Entscheidung - Notwendige Hinzuziehung
Es tritt keine Wirkung gegenüber den Beteiligten ein. Die EE ist grds. unwirksam; weitere Ablaufhemmung nach § 171 III AO bzgl. offenem Rbh mangels unwirksamer Entscheidung!
Übersicht zur notwendigen Hinzuziehung nach § 360 III AO von Beteiligten im Rechtsbehelfsverfahren gegen einheitliche Feststellungsbescheide, die sich gegen Gesellschafter einer OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft oder GbR richten, § 352 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1 AO
Einspruchsführer, § 352 AO | (Notwendige) Hinzuziehung, § 360 Abs. 3 AO |
Geschäftsführer, § 352 I Nr. 1 Alt. 1 AO (in Prozessstandschaft für die Personengesellschaft) | 1. des/der ausgeschiedenen Gesellschafter/s, § 352 I Nr. 3 AO 2. des/der Gesellschafter/s für einen Rechtsstreit nach a) § 352 I Nr. 4 AO (z.B. Gewinnanteil, Beteiligung streitig) b) § 352 I Nr. 5 AO (z.B. Sonderbetriebsausgaben) |
Ausgeschiedene/r Gesellschafter, § 352 I Nr. 3 AO | Geschäftsführer, § 352 I Nr. 1 AO (in Prozessstandschaft für die Personengesellschaft) |
Gesellschafter für einen Rechtsstreit nach a) § 352 I Nr. 4 AO b) § 352 I Nr. 5 AO | Geschäftsführer, § 352 I Nr. 1 AO (in Prozessstandschaft für die Personengesellschaft) |