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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Vorbemerkungen

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Inhaltsverzeichnis

Der Einspruch ist bei der Finanzbehörde selbst einzulegen, welche den Verwaltungsakt erlassen hat. Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren des Einspruchs ist für den Steuerpflichtigen kostenfrei. Es soll dazu dienen, ein aufwändiges Gerichtsverfahren zu vermeiden. Dadurch, dass bei der Erstellung von Millionen von Steuerbescheiden gegen Millionen von Steuerpflichtigen und aufgrund der Komplexität des deutschen Steuerrechts Fehler unvermeidlich sind, wird also durch die Möglichkeit des Einspruchs vermieden, dass wegen mancher kleinerer Fehler direkt ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden muss. Man bezeichnet den Einspruch als verlängertes Veranlagungsverfahren, weil hierdurch die Behörde, welche den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, diesen nochmals zu überprüfen hat (§ 367 II 1AO).

Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (= Einspruchsverfahren) verläuft in folgenden Schritten:

  • Prüfung, ob die Voraussetzungen der Zulässigkeit gegeben sind (§ 358 AO),

  • materiell-rechtliche inhaltliche Prüfung der Begründetheit (vgl. § 367 II AO),

  • Entscheidung über den Einspruch (§ 367 I AO).

Das Einspruchsverfahren

In diesem Video wird das Einspruchsverfahren (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) ausführlich erläutert.

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