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In einem Rechtstaat hat der Bürger die Möglichkeit, gegen hoheitliche Entscheidungen der Finanzverwaltung (und auch anderer Verwaltungen) vorzugehen. Hierbei wird unterschieden zwischen

  • außergerichtlichen und
  • gerichtlichen Rechtsbehelfen.

Nach Art. 19 IV GG können Maßnahmen der Verwaltung gerichtlich überprüft werden. Gegen einen Verwaltungsakt, speziell gegen Steuerbescheide, sind folgende außergerichtliche und gerichtliche Rechtsbehelfe möglich:

  • außergerichtlich
    • Einspruch
  • gerichtlich
    • Klage und
    • Revision.

Hinweis

In diesem Kapitel beleuchten wir das oft sehr prüfungsrelevante außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (= Einspruchsverfahren). Dieses Verfahren dient der Überprüfung von Entscheidungen einer Finanzbehörde, ohne Gerichte einzuschalten. Zunächst sind stets die formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen zu prüfen. Erst bei Feststellung der Zulässigkeit widmet sich das Finanzamt der Begründetheit. Es gibt verschiedene Entscheidungsmöglichkeiten, auf die wir auf den nächsten Seiten eingehen.

Der Siebte Teil der Abgabenordnung (AO) ist mit „Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren“ überschrieben. Als außergerichtlichen Rechtsbehelf stellt die AO den Einspruch zur Verfügung, § 347 AO. Das Einspruchsverfahren ist zugleich ein notwendiges Vorverfahren für eine Klage vor dem Finanzgericht, § 44 FGO, § 46 FGO. Außergerichtlicher Rechtsbehelf und Einspruch sind also Synonyme. Das rührt aus einer Zeit, als es noch einen weiteren Rechtsbehelf gab, auf den jedoch nicht näher eingegangen wird.

Ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren kann insgesamt folgende Stufen enthalten:

Liegen die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Einspruchs vor, erfolgt die Prüfung der Begründetheit. Es gilt hierbei der Grundsatz der Vollüberprüfung (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).

Je nach Fallkonstellation bietet es sich an persönliche „Textbausteine“ auswendig zu lernen, damit man sich in der Klausur keine Gedanken über Standartformulierungen machen muss und damit Zeit sparen kann. Mögliche Formulierungen könnten etwa sein:

Prüfungstipp

Einleitung:„Ein zulässiger und begründeter Einspruch hat Aussicht auf Erfolg.“

Danach sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Einspruchs zu prüfen.

Ist auch nur eine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht erfüllt, so ist der Einspruch unzulässig:„Der Einspruch wird als unzulässig verworfen (§ 358 S. 2 AO) und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.“

Sofern alle Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen, erfolgt die Gesamtfallüberprüfung im Rahmen der Begründetheit:„Der Fall ist in vollem Umfang erneut zu prüfen (§ 367 Abs. 2 S. 1 AO).“

Bei der Begründetheit des Einspruchs ist wiederum zu differenzieren:

  • Der Einspruch ist in vollem Umfang begründet:„Der Einspruch ist in vollem Umfang begründet und hat damit Aussicht auf Erfolg.“
  • Der Einspruch ist nicht in vollem Umfang begründet:„Der Einspruch ist teilweise begründet und hat damit teilweise Aussicht auf Erfolg.“
  • Der Einspruch ist in vollem Umfang unbegründet:„Der Einspruch ist unbegründet und hat damit keine Aussicht auf Erfolg.“

Schreiben Sie in Klausuren immer das Ergebnis hin (wird oft vergessen, was leider Punkte kostet).

 Überblick über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

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