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Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung gem. § 173a AO
Der noch relativ junge § 173a AO ist ein Gegenstück zu § 129 AO. Es ist ferner eine Reaktion auf die Möglichkeit und Forderung der Finanzverwaltung, Steuererklärungen zunehmend elektronisch abzugeben ohne grundsätzlich zusätzliche Unterlagen wie Aufstellungen, Übersichten, Belege usw. beizufügen (sog. Belegvorhaltepflicht). Ohne diese zusätzlichen, bislang mit eingereichten Unterlagen oder offengelegten Berechnungen sind diese Schreib- oder Rechenfehler des Steuerpflichtigen für das FA nicht mehr erkennbar und können damit auch nicht mehr zu eigen gemacht werden (sog. Übernahmefehler). Eine Berichtigung gem. § 129 AO, bei dem der Fehler beim Erlass, also dem FA unterlaufen sein muss, ist damit ausgeschlossen.
Diese neue Korrekturvorschrift ermöglicht es, Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler, also mechanische Fehler, unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat. Andere offenbare Unrichtigkeit wie z. B. das schlichte Vergessen des Übertrags von selbst errechneten Besteuerungsgrundlagen in die Erklärung durch den Stpfl. selbst hat der Gesetzgeber bewusst nicht erfasst, da hier ein Beweisproblem vorliegen würde (aber möglicherweise Fall des § 173 AO, vgl. Tz. 6.5.1 a. E.). Ob der Schreib- oder Rechenfehler für das Finanzamt erkennbar war, spielt für die Anwendung des § 173a AO keine Rolle. Zusätzlich sind jedoch die Vorschriften der §§ 129, 173 AO zu prüfen!
§ 173a AO findet erstmals auf StVAe Anwendung, die ab dem 1.1.2017 erlassen werden.