Inhaltsverzeichnis
Steuerliche Außenprüfung
Vorbemerkungen
Die Abgabenordnung räumt hier der Finanzbehörde die Möglichkeit ein mithilfe der Außenprüfung die Steuerpflichtigen und deren Steuerermittlung sowie Besteuerung vor Ort zu überprüfen.
Zudem wird damit auch der Steuerpflichtige vorbeugend zur Erfüllung der Erklärungspflichten angehalten um eine Schätzung oder andere negative Rechtsfolgen zu vermeiden.
Voraussetzungen der Außenprüfung
Durch die Abgabenordnung wird dem Finanzamt ermöglicht sich bei der Ermittlung von steuerrelvanten Sachverhalten im Gesetz definierter Beweismittel zu bedienen.
Folgende Videos geben Ihnen zunächst eine Übersicht zur Außenprüfung.
Der erste Teil beschäftigt sich neben anderen Themen mit der Zulässigkeit der Außenprüfung nach § 193 AO und den formalen Voraussetzungen:
Im zweiten Teil werden Umfang und verfahrenstechnische Auswirkungen der Außenprüfung behandelt. Anschließend werden mit Ihnen Fälle gelöst.
Darunter fällt unter anderem:
- Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen nach § 93 AO,
- Vorlage von Urkunden nach § 97 AO,
- Betreten von Grundstücken und Räumen nach § 99 AO.
Von einer betriebsnahen Veranlagung spricht man, wenn durch die Finanzbehörde eine Veranlagung in dem Betrieb des Steuerpflichtigen direkt vorgenommen wird. Diese Außenprüfung wird von den Veranlagungsstellen, auch Amtsprüfstellen der Finanzbehörden durchgeführt.
Reguläre Außenprüfung
Die Außenprüfung gilt als das wichtigste Instrument der Steuerverwaltung zur Nachprüfung steuerlich erheblicher
Sachverhalte nach §§ 193 ff. AO. Wesentliche Einzelheiten der Außenprüfung sind in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsordnung – BpO) v. 15.3.2000 geregelt.
§ 193 AO regelt die Tatbestandsmerkmale einer zulässigen Außenprüfung.
Eine Außenprüfung ist demnach zulässig bei Steuerpflichtigen,
- die einen gewerblichen oder
- land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten,
- die freiberuflich tätig sind und
- bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a (Überschusseinkünfte über 500.000,00 Euro!).
Welche Betriebe im Einzelfall zu prüfen sind, liegt im Auswahlermessen der Finanzbehörde nach § 5 AO.
Besondere Außenprüfung
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellt eine besondere Außenprüfung dar. Auch diese regelt sich in den §§ 193 ff. AO insbesondere aber im § 194 Abs. 1 Satz 2 AO.
Durch die Umsatzsteuer-Sonderprüfung soll erreicht werden, dass
- umsatzsteuerpflichtige Leistungen sachlich und zeitlich zutreffend besteuert,
- Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen nicht zu Unrecht in Anspruch genommen und
- keine Vorsteuerbeträge unberechtigt abgezogen oder vergütet werden.
Die Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden durch spezielle Sonderprüfer durchgeführt, vollkommen unabhängig vom Turnus der allgemeinen Außenprüfung und ohne Unterscheidung der Größenmerkmale der Betriebe vorgenommen.
Eine Umsatzsteuer-Sonderprüfungen sollen in der Regel zeitnah durchgeführt werden.
Hintergrund ist hier: Da die Vorsteuern bereits im Umsatzsteuer-Voranmeldungsverfahren auf die Zahllast der Umsatzsteuer angerechnet beziehungsweise ein Überhang vergütet worden ist. Aus diesem Grund kann mit der Prüfung zweifelhafter Sachverhalte nicht bis zur Berechnung und Festsetzung der Jahresumsatzsteuer oder bis zur Durchführung einer üblichen Außenprüfung gewartet werden.
Sonstige Fälle der Außenprüfung
- Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO
- Kapitalertragsteuer-Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO
- Aufsichtsratsteuer-Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO.
In diesen Fällen verpflichtet sich der Steuerpflichtige zur treuhänderischen Verwahrung und Abführung der Steuern.
Ausnahme nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO
In Ausnahmen kann auch eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ermöglicht werden, wenn der Steuerpflichtige die Tatbestandsmerkmale nach § 193 Abs. 1 AO nicht erfüllt.
Wann genau greift die Ausnahmeregelung, des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO:
- wenn für die Besteuerung erhebliche Fälle der Aufklärung bedürfen und
- wenn eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes nicht zweckmäßig ist.
Weitere Möglichkeiten der Überprüfung
Weitere Möglichkeiten um den steuerlich relevante Sachverhalte zu prüfen sind:
- Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG
- Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG
- Kassen-Nachschau nach § 146b AO
- Fahndungsprüfungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
Durchführung und Mitwirkungspflichten
Prüfungsanordnung
§ 196 AO regelt die zuständige Finanzbehörde durch eine schriftlich oder elektronisch zu erlassende Prüfungsanordnung den Umfang der Außenprüfung. Diese Prüfungsanordnung stellt einen steuerlichen Verwaltungsakt nach § 118 AO dar.
Die Zuständigkeit der Finanzbehörde richtet sich nach § 195 Satz 1 AO in Verbindung mit §§ 18 ff. AO. Nach § 195 Satz 2 AO ist es auch möglich, dass ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragt wird auch das Bundeszentralamt für Steuern hat ebenfalls ein Mitwirkungsrecht an den Betriebsprüfungen und auch ein selbständiges Prüfrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FVG in Verbindung mit § 19 FVG sowie §§ 20 ff. BpO.
Will sich der Betroffene gegen die Prüfungsanordnung wehren, greift die Möglichkeit eines Einspruchs nach § 347 AO. Wichtig ist allerdings wird Einspruch eingelegt, hat dieser nach § 361 Abs. 1 Satz 1 AO keine aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung kann nur im Rahmen der Aussetzung der Vollziehung nach § 361 Abs. 2 AO durch die Finanzebhörde nach § 69 FGO durch das Finanzgericht gewährt werden siehe hierzu AEAO zu § 196, Nr. 1.
Werden in dem Zusammenhang einer Außenprüfung mehrere Steuerarten oder auch mehrere Jahre überprüft liegen entsprechend viele Verwaltungsakte zusammengefasst in einer Verfügung vor.
Beispiel
Es sollen laut Prüfungsanordnung die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer für die Jahre 01 bis 03 im Zuge einer Außenprüfung überprüft werden.
So liegen dann tatsächlich 9 Verwaltungsakte vor.
- 3 Verwaltungsakte für den Bereich der Umsatzsteuer
- 3 Verwaltungsakte für den Bereich der Körperschaftsteuer
- 3 Verwaltungsakte für den Bereich der Gewerbesteuer
Form der Prüfungsanordnung
Erforderlich ist die eine schriftlich oder elektronisch zu erlassende Prüfungsanordnung. Zur Wirksamkeit der Prüfungsanordnung bedarf es einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 AO. Zudem muss die Prüfungsanordnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, fehlt diese so ergibt sich hieraus eine Einspruchsfrist von einem Jahr nach § 356 Abs. 1 und Abs. 2 AO.
Inhalt der Prüfungsanordnung
Nach § 5 Abs. 2 BpO müssen folgende Punkte aus der Prüfungsanordnung hervorgehen:
- die Rechtsgrundlage der Prüfung
- die Begründung
- die zu prüfenden Steuern und Steuervergütungen
- zu prüfende bestimmte Sachverhalte
- der Prüfungszeitraum
- der voraussichtliche Beginn der Prüfung
Die Prüfungsanordnung bedarf grundsätzlich einer Begründung nach § 121 Abs. 1 AO. Für turnusmäßige Überprüfungen sogenannte Routineprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO genügt im Allgemeinen die Angabe der Rechtsgrundlage siehe hierzu § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO in Verbindung mit AEAO zu § 193, Nr. 4.
Mitwirkungspflichten des Betroffenen & des Prüfers
Die Pflichten und Aufgaben des Prüfers wie auch die Rechte und Mitwirkungspflichten des Betroffenen bestimmen den Verlauf der Außenprüfung.
Durch § 200 AO ergeben sich die wichtigsten Mitwirkungspflichten des Betroffenen.
So hat der Betroffene somit der Steuerpflichtige Folgendes zutun:
- Auskünfte zu erteilen, wenn er keine Auskunftsperson benannt hat;
- Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere, insbesondere auch private Sparbücher, Bankauszüge und weiteres zum Verständnis vorzulegen;
- dem Prüfer Zugang zu den Grundstücken und Betriebsräumen zu gewähren; es liegt hier kein Verstoß gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG vor. Allerdings darf eine Durchsuchung durch den Prüfer nicht erfolgen nach Art. 13 Abs. 2 GG.
Die Finanzbehörde hat die Möglichkeit ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO festzusetzen, sofern der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter
Unterlagen nicht nachkommt.
Pflichten des Prüfers
Zu Beginn der Prüfung hat der Prüfer seiner Ausweispflicht unverzüglich nachzukommen und den Beginn der Prüfung unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu vermerken nach § 198 Satz 2 AO. Dem Beginn der Außenprüfung kommt eine besondere Bedeutung zu, denn er führt zur Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO.
Ermittlungen des Prüfers
Tätigkeit des Prüfers
Nach § 199 Abs. 1 AO hat der Außenprüfer die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Dabei bleiben auch grundsätzlich die Vorschriften des Steuerermittlungsverfahrens nach §§ 85 ff. AO in Kraft.
§ 199 Abs. 2 AO regelt, dass der Steuerpflichtige während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern ist nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO heilbar.
Die Prüfung ist auf das Wesentliche zu beschränken nach § 7 BpO.
Nach § 8 BpO muss der Steuerpflichtige nicht selbst zur Auskunft zur Verfügung stehen, sondern kann dem Prüfer Auskunftspersonen benennen wie beispielsweise Geschäftsführer oder Steuerberater. Möchte der Prüfer andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen, so soll er den Steuerpflichtigen vorher davon unterrichten.
Kontrollmitteilungen
Nach § 194 Abs. 3 AO und § 9 BpO ist das Recht Kontrollmitteilungen zu erstellen ein wichtiges Instrument der Finanzbehörden im Rahmen der Außenprüfung. Solche Kontrollmitteilungen werden erstellt, wenn
Feststellungen getroffen werden, die andere Steuerpflichtige betreffen. Dabei ist § 102 AO zu beachten.
Kontrollmitteilungen stellen keine Steuerverwaltungsakte dar, da sie keine unmittelbare Rechtswirkung
nach außen haben nach § 118 AO. Sie können daher nicht mit Einspruch angefochten werden.
Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit
Bei Verdacht eines Steuervergehens in Form von Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit muss von Seiten der Finanzbehörde unverzüglich die zuständige Dienststelle informiert werden.
Insbesondere muss der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass er sich durch weitere Angaben nicht selbst belasten muss nach § 10 BpO auch diese Information ist aktenkundig aufzunehmen.
Schlussbesprechung und Prüfungsbericht
Schlussbesprechung
Nach § 201 Abs. 1 AO ist im Anschluss an die Außenprüfung eine Schlussbesprechung durchzuführen, um strittige Sachverhalte zu klären sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.
Von einer solchen Besprechung ist abzusehen, wenn
- die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat oder
- der Steuerpflichtige auf eine Besprechung verzichtet hat.
Auch hier handelt es sich um eine Ausprägung des rechtlichen Gehörs. Besprechungspunkte sowie der Termin der Schlussbesprechung sind dem Steuerpflichtigen daher rechtzeitig vorher bekannt zu geben nach § 11 BpO.
Prüfungsbericht
Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht sogenannter Prüfungsbericht nach § 202 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 12 BpO. Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.
Nach § 202 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.
Dieser Prüfungsbericht stellt keinen Verwaltungsakt nach § 118 AO dar, sondern eine innerbehördliche Mitteilung der Prüfungsfeststellungen durch die Betriebsprüfung. Diese innerbehördliche Mitteilung begründet die Änderungsbescheide zuständigen Sachgebiete der Finanzbehörde. Der Steuerpflichtige kann sich demnach erst mit dem förmlichen Rechtsbehelf des Einspruchs gegen die Steueränderungsbescheide nach § 347 Abs. 1 AO wenden.
Nicht verbindlich für die Veranlagungsstelle der Finanzbehörde ist die Rechtsauffassung des Prüfers im Prüfungsbericht. Dies bedeutet gibt es unterschiedliche Auffassungen über die Rechtsauslegung zwischen dem Prüfer und dem Sachbearbeiter der Veranlagungsstelle, der den Bericht auswertet, so ist dessen Meinung dominierend.