Kursangebot | Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung | Steuerliche Außenprüfung in der AO

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Steuerliche Außenprüfung in der AO

steuerkurse JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


3772 Lerntexte mit den besten Erklärungen

1621 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

6225 Übungen zum Trainieren der Inhalte

5914 informative und einprägsame Abbildungen

Steuerliche Außenprüfung

Vorbemerkungen

Die Abgabenordnung räumt hier der Finanzbehörde die Möglichkeit ein mithilfe der Außenprüfung die Steuerpflichtigen und deren Steuerermittlung sowie Besteuerung vor Ort zu überprüfen.

Zudem wird damit auch der Steuerpflichtige vorbeugend zur Erfüllung der Erklärungspflichten angehalten um eine Schätzung oder andere negative Rechtsfolgen zu vermeiden.

Voraussetzungen der Außenprüfung

Durch die Abgabenordnung wird dem Finanzamt ermöglicht sich bei der Ermittlung von steuerrelvanten Sachverhalten im Gesetz definierter Beweismittel zu bedienen.

Folgende Videos geben Ihnen zunächst eine Übersicht zur Außenprüfung.

Der erste Teil beschäftigt sich neben anderen Themen mit der Zulässigkeit der Außenprüfung nach § 193 AO und den formalen Voraussetzungen:

Im zweiten Teil werden Umfang und verfahrenstechnische Auswirkungen der Außenprüfung behandelt. Anschließend werden mit Ihnen Fälle gelöst.

 

Darunter fällt unter anderem:

  • Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen nach § 93 AO,
  • Vorlage von Urkunden nach § 97 AO,
  • Betreten von Grundstücken und Räumen nach § 99 AO.

Von einer betriebsnahen Veranlagung spricht man, wenn durch die Finanzbehörde eine Veranlagung in dem Betrieb des Steuerpflichtigen direkt vorgenommen wird. Diese Außenprüfung wird von den Veranlagungsstellen, auch Amtsprüfstellen der Finanzbehörden durchgeführt.

Reguläre Außenprüfung

Die Außenprüfung gilt als das wichtigste Instrument der Steuerverwaltung zur Nachprüfung steuerlich erheblicher
Sachverhalte nach §§ 193 ff. AO. Wesentliche Einzelheiten der Außenprüfung sind in der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung (Betriebsprüfungsordnung – BpO) v. 15.3.2000 geregelt.

§ 193 AO regelt die Tatbestandsmerkmale einer zulässigen Außenprüfung.

Eine Außenprüfung ist demnach zulässig bei Steuerpflichtigen,

  • die einen gewerblichen oder
  • land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten,
  • die freiberuflich tätig sind und
  • bei Steuerpflichtigen im Sinne des § 147a (Überschusseinkünfte über 500.000,00 Euro!).

Welche Betriebe im Einzelfall zu prüfen sind, liegt im Auswahlermessen der Finanzbehörde nach § 5 AO.

Besondere Außenprüfung

 

Bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen handelt es sich um besondere Formen der regulären Außenprüfung, wie etwa der Betriebsprüfungen gem. §§ 193 ff. AO, welche in der Praxis zeitnah von Umsatzsteuersonderprüfern durchgeführt werden.

Sinn und Zweck der Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist neben der rechtmäßigen Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen und Steuervergünstigungen sowie des Vorsteuerabzugs auch die zutreffende Besteuerung von umsatzsteuerpflichtigen Leistungen.

Sonstige Fälle der Außenprüfung

  • Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 1 AO
  • Kapitalertragsteuer-Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO
  • Aufsichtsratsteuer-Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO.

In diesen Fällen verpflichtet sich der Steuerpflichtige zur treuhänderischen Verwahrung und Abführung der Steuern.

Ausnahme nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO

In Ausnahmen kann auch eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO ermöglicht werden, wenn der Steuerpflichtige die Tatbestandsmerkmale nach § 193 Abs. 1 AO nicht erfüllt.

Wann genau greift die Ausnahmeregelung, des § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO:

  • wenn für die Besteuerung erhebliche Fälle der Aufklärung bedürfen und
  • wenn eine Prüfung an Amtsstelle nach Art und Umfang des zu prüfenden Sachverhaltes nicht zweckmäßig ist.

Weitere Möglichkeiten der Überprüfung

Weitere Möglichkeiten um den steuerlich relevante Sachverhalte zu prüfen sind:

  • Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG
  • Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG
  • Kassen-Nachschau nach § 146b AO
  • Fahndungsprüfungen nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO
     

Durchführung und Mitwirkungspflichten

Prüfungsanordnung

Die Prüfungsanordnung ist ein sonstiger Verwaltungsakt (§ 118 AO) und als solcher schriftlich oder elektronisch zu erteilen (§ 196 AO). Durch diese wird der subjektive, sachliche und zeitliche Umfang der Außenprüfung festgelegt.

Die Zuständigkeit der Finanzbehörde richtet sich nach § 195 Satz 1 AO in Verbindung mit §§ 18 ff. AO. Nach § 195 Satz 2 AO ist es auch möglich, dass ein anderes Finanzamt mit der Außenprüfung beauftragt wird auch das Bundeszentralamt für Steuern hat ebenfalls ein Mitwirkungsrecht an den Betriebsprüfungen und auch ein selbständiges Prüfrecht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 FVG in Verbindung mit § 19 FVG sowie §§ 20 ff. BpO.

Als Rechtsbehelf ist der Einspruch gegeben gegen die Prüfungsanordnung, Bestimmung des Prüfungsbeginns und der Bestimmung des Prüfungsortes (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 + Abs. 2 AO). Bei einem Einspruch gegen die Prüfungsanordnung ist eine Aussetzung der Vollziehung gem. § 361 AO möglich (vgl. AEAO zu § 196 Nr. 1).

Regelmäßig werden im Rahmen einer Außenprüfung mehrere Besteuerungszeiträume (zeitlicher Umfang) oder auch mehrere Steuerarten (sachlicher Umfang) geprüft. Danach wird auch die entsprechende Anzahl an Verwaltungsakten (= jeweils mehrere Prüfungsanordnungen auf einem Blatt) bestimmt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Es sollen laut Prüfungsanordnung die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer sowie Gewerbesteuer für die Jahre 01 bis 03 im Zuge einer Außenprüfung überprüft werden.

So liegen dann tatsächlich 9 Verwaltungsakte vor.

  • 3 Verwaltungsakte für den Bereich der Umsatzsteuer
  • 3 Verwaltungsakte für den Bereich der Körperschaftsteuer
  • 3 Verwaltungsakte für den Bereich der Gewerbesteuer

Form der Prüfungsanordnung

Erforderlich ist die eine schriftlich oder elektronisch zu erlassende Prüfungsanordnung. Zur Wirksamkeit der Prüfungsanordnung bedarf es einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe nach § 122 Abs. 1 AO. Zudem muss die Prüfungsanordnung mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein, fehlt diese so ergibt sich hieraus eine Einspruchsfrist von einem Jahr nach § 356 Abs. 1 und Abs. 2 AO.

Inhalt der Prüfungsanordnung

Nach § 5 Abs. 2 BpO müssen folgende Punkte aus der Prüfungsanordnung hervorgehen:

  • die Rechtsgrundlage der Prüfung
  • die Begründung
  • die zu prüfenden Steuern und Steuervergütungen
  • zu prüfende bestimmte Sachverhalte
  • der Prüfungszeitraum
  • der voraussichtliche Beginn der Prüfung

Die Prüfungsanordnung bedarf grundsätzlich einer Begründung nach § 121 Abs. 1 AO. Für turnusmäßige Überprüfungen sogenannte Routineprüfungen nach § 193 Abs. 1 AO genügt im Allgemeinen die Angabe der Rechtsgrundlage siehe hierzu § 121 Abs. 2 Nr. 2 AO in Verbindung mit AEAO zu § 193, Nr. 4.

Mitwirkungspflichten des Betroffenen & des Prüfers

Die Pflichten und Aufgaben des Prüfers wie auch die Rechte und Mitwirkungspflichten des Betroffenen bestimmen den Verlauf der Außenprüfung.

Die Außenprüfung ist ein besonderes Ermittlungsverfahren. Zweck der Außenprüfung ist die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte, um die Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 BpO). In diesem Zusammenhang hat der Steuerpflichtige bestimmte Mitwirkungspflichten zu erfüllen (§ 200 AO):

  • Auskunftspflicht
  • Pflicht zur Vorlage von Urkunden
  • Gewährung des Zugangs zu Grundstücken und Betriebsräumen (kein Verstoß gegen Art. 13 GG)

Die Finanzbehörde hat die Möglichkeit ein Verzögerungsgeld nach § 146 Abs. 2c AO festzusetzen, sofern der  Steuerpflichtige seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften oder zur Vorlage angeforderter
Unterlagen nicht nachkommt.

Pflichten des Prüfers

Zu Beginn der Prüfung hat der Prüfer seiner Ausweispflicht unverzüglich nachzukommen und den Beginn der Prüfung unter Angabe von Datum und Uhrzeit aktenkundig zu vermerken nach § 198 Satz 2 AO. Dem Beginn der Außenprüfung kommt eine besondere Bedeutung zu, denn er führt zur Hemmung der Festsetzungsfrist nach § 171 Abs. 4 AO.

Ermittlungen des Prüfers

Tätigkeit des Prüfers

Nach § 199 Abs. 1 AO hat der Außenprüfer die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Steuerpflicht und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen zu prüfen. Dabei bleiben auch grundsätzlich die Vorschriften des Steuerermittlungsverfahrens nach §§ 85 ff. AO in Kraft.

§ 199 Abs. 2 AO regelt, dass der Steuerpflichtige während der Außenprüfung über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen zu unterrichten, wenn dadurch Zweck und Ablauf der Prüfung nicht beeinträchtigt werden. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung führt nicht zu einem Verwertungsverbot, sondern ist nach § 126 Abs. 1 Nr. 3 AO heilbar.

Die Prüfung ist auf das Wesentliche zu beschränken nach § 7 BpO.

Nach § 8 BpO muss der Steuerpflichtige nicht selbst zur Auskunft zur Verfügung stehen, sondern kann dem Prüfer Auskunftspersonen benennen wie beispielsweise Geschäftsführer oder Steuerberater. Möchte der Prüfer andere Betriebsangehörige um Auskunft ersuchen, so soll er den Steuerpflichtigen vorher davon unterrichten.

Kontrollmitteilungen

Die Prüferin bzw. der Prüfer ist im Rahmen der Außenprüfung berechtigt sog. Kontrollmitteilungen über die steuerlichen Verhältnisse anderer Personen, die anlässlich der Prüfung festgestellt wurden, zu fertigen (§ 194 Abs. 3 AO, § 9 BpO). 

Kontrollmitteilungen sind interne Mitteilungen zwischen Finanzämtern und haben keine Außenwirkung, sodass es sich hierbei nicht um Verwaltungsakte i.S.d. § 118 AO handelt.

Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit

Bei Verdacht eines Steuervergehens in Form von Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit muss von Seiten der Finanzbehörde unverzüglich die zuständige Dienststelle informiert werden.

Insbesondere muss der Steuerpflichtige darauf hingewiesen werden, dass er sich durch weitere Angaben nicht selbst belasten muss nach § 10 BpO auch diese Information ist aktenkundig aufzunehmen.

Schlussbesprechung und Prüfungsbericht

Schlussbesprechung

Nach § 201 Abs. 1 AO ist im Anschluss an die Außenprüfung eine Schlussbesprechung durchzuführen, um strittige Sachverhalte zu klären sowie die rechtliche Beurteilung der Prüfungsfeststellungen und ihre steuerlichen Auswirkungen zu erörtern.

Von einer solchen Besprechung ist abzusehen, wenn

  • die Prüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat oder
  • der Steuerpflichtige auf eine Besprechung verzichtet hat.

Auch hier handelt es sich um eine Ausprägung des rechtlichen Gehörs. Besprechungspunkte sowie der Termin der Schlussbesprechung sind dem Steuerpflichtigen daher rechtzeitig vorher bekannt zu geben nach § 11 BpO.

Prüfungsbericht

Über das Ergebnis der Außenprüfung ergeht ein schriftlicher Bericht (sogenannter Prüfungsbericht) nach § 202 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 12 BpO. Im Prüfungsbericht sind die für die Besteuerung erheblichen Prüfungsfeststellungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie die Änderungen der Besteuerungsgrundlagen darzustellen. Führt die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen, so genügt es, wenn dies dem Steuerpflichtigen schriftlich mitgeteilt wird.

Nach § 202 Abs. 2 AO hat die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag den Prüfungsbericht vor seiner Auswertung zu übersenden und ihm Gelegenheit zu geben, in angemessener Zeit dazu Stellung zu nehmen.

Bei dem Prüfungsbericht handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO, da keine verbindliche Regelung getroffen wird. Der Bericht bereitet lediglich einen späteren Änderungsbescheid vor, in welchem die Prüfungsfeststellungen eingearbeitet werden. Sonach kann der Steuerpflichtige erst gegen den Änderungsbescheid einen zulässigen Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 + Abs. 2 AO).

Hinweis

Hier klicken zum Ausklappen

Neuregelungen zur Durchführung einer Außenprüfung ab dem 01.01.2025

Modernisierung der Außenprüfung durch das Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie

1. Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (§ 197 AO):

In einem neuen Abs. 3 des § 197 AO wird geregelt, dass mit der Prüfungsanordnung künftig die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden kann. Sind diese Unterlagen mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, sind die Daten in einem maschinell auswertbaren Format an die Finanzbehörde zu übertragen. Das Datenzugriffsrecht der Finanzbehörde nach § 147 Abs. 6 AO bleibt hiervon unberührt.

Hat der Steuerpflichtige die zusammen mit der Prüfungsanordnung angeforderten Unterlagen vorgelegt, werden im nach der geplanten Neuregelung in § 197 Abs. 4 AO die beabsichtigten Prüfungsschwerpunkte der Außenprüfung mitgeteilt. Die Nennung von Prüfungsschwerpunkten bewirkt aber keine Einschränkung der Außenprüfung auf bestimmte Sachverhalte nach § 194 AO.

Ist Grundlage der Außenprüfung ein Steuerbescheid, der aufgrund einer in § 149 Abs. 3 AO genannten Steuererklärung erlassen wurde, wird die Prüfungsanordnung nach § 197 Abs. 5 Satz 1 AO bis zum Ablauf des Kalenderjahrs erlassen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Steuerbescheid wirksam geworden ist, unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe beauftragt hat, die Steuererklärung zu erstellen, oder ob er sie selbst erstellt.

Die Prüfungsanordnung kann auch zu einem späteren Zeitpunkt erlassen werden. Hat allerdings die Finanzbehörde die "Verspätung" zu vertreten, beginnt die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung zugunsten der Steuerpflichtigen bereits mit Ablauf des Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der maßgebliche Steuerbescheid wirksam geworden ist (§ 197 Abs. 5 Satz 2 AO). Erstreckt sich die Außenprüfung (wie in der Besteuerungspraxis üblich) zugleich auf mehrere Steuerarten und Besteuerungszeiträume/-zeitpunkte, gilt dies nach § 197 Abs. 5 Satz 3 AO mit der Maßgabe, dass für alle zu prüfenden Steuerarten und Besteuerungszeiträume/-zeitpunkte der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des zuletzt ergangenen Steuerbescheids einheitlich maßgeblich ist.

Die vorstehenden Regelungen gelten nach § 168 Satz 1, § 181 Abs. 1 Satz 1 und
§ 184 Abs. 1 Satz 3 AO für in § 149 Abs. 3 AO genannte Steueranmeldungen, Feststellungserklärungen und Steuermessbescheide sowie Feststellungsbescheide entsprechend.

Zeitliche Anwendungsregelung:

Die Neuregelungen des § 197 Absatz 5 AO sind erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen.

 

2. Vereinbarung von Rahmenbedingungen der Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei Außenprüfungen (§ 199 AO):

Nach dem neuen Satz 2 des § 199 Abs. 2 AO kann die Finanzbehörde mit dem Steuerpflichtigen vereinbaren, in regelmäßigen Abständen Gespräche über die im Rahmen der Außenprüfung festgestellten Sachverhalte und deren mögliche steuerliche Auswirkungen zu führen. Nach dem neuen Satz 3 in § 199 Abs. 2 AO können im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen Rahmenbedingungen für dessen Mitwirkung nach § 200 AO festgelegt werden. Erfüllt der Steuerpflichtige diese Rahmenbedingungen, ist ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO (siehe nachfolgend unter 4.) ausgeschlossen.

Zeitliche Anwendungsregelung:

Grundsätzlich erstmalige Anwendung auf alle am 1.1.2023 anhängigen Verfahren. § 199 Absatz 2 Satz 2 und 3 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung sind auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

 

3. Qualifiziertes Mitwirkungsverlangen und Verzögerungsgeld (§ 200a AO):

Durch die Neuregelungen im neu geschaffenen § 200a AO wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen im Rahmen von Außenprüfungen eingeführt. Die Regelung gilt nur für Steuerpflichtige, die ihren Mitwirkungspflichten nach § 200 AO nicht oder nicht hinreichend nachkommen. Vor Erlass eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens soll daher in der Regel bereits ein Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO ergangen sein, welches vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht hinreichend erfüllt wurde.

Durch das qualifizierte Mitwirkungsverlangen wird bestimmt, dass im Falle der Nichterfüllung eines Mitwirkungsverlangens die Fünfjahresfrist der Ablaufhemmung verlängert und gar außer Kraft gesetzt wird (§ 200a Abs. 4 AO) und ein Mitverzögerungsgeld, dass eine steuerliche Nebenleistung ist (§ 3 Abs. 4 Nr. 3a AO), bzw. ein Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld festgesetzt wird.

Das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ist in erster Linie für die Fälle vorgesehen, in denen der Steuerpflichtige einem Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO nicht nachkommt. Es darf jedoch erst nach Ablauf von 6 Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ergehen.

Statt eines Mitwirkungsverlangens nach § 200 AO kann auch sofort ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nach § 200a AO ergehen, wenn z.B. ein Mitwirkungsverlangen nach § 200 AO keinen Erfolg verspricht. Zur Erfüllung des Verlangens sieht die gesetzliche Neuregelung eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des qualifizierten Mitwirkungsverlangens vor, die jedoch in begründeten Einzelfällen vom Außenprüfer verlängert werden kann.

Wird das qualifizierte Mitwirkungspflicht überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend erfüllt, ist von Gesetzes wegen ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen. Eine Ausnahme von der Festsetzungsverpflichtung ist lediglich in § 200a Abs. 2 Satz 6 AO vorgesehen, wonach der Steuerpflichtige eine Entschuldbarkeit der Mitwirkungsverzögerung glaubhaft machen kann.

Wird dagegen das Mitwirkungsverlangen hinreichend erfüllt, endet die Mitwirkungsverzögerung, die Voraussetzung für die Festsetzung des Zuschlags ist; die Mitwirkungsverzögerung endet dabei spätestens mit Ablauf des Tages der Schlussbesprechung. Bei Entschuldbarkeit der Mitwirkungsverzögerung ist von der Festsetzung eines Zuschlags abzusehen.

Bei Steuerpflichtigen, die ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen nicht oder nicht hinreichend erfüllen und bei denen deshalb ein Mitwirkungsverzögerungsgeld festzusetzen ist, verlängert sich die Fünfjahresfrist nach § 171 Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz AO um die Dauer der Mitwirkungsverzögerung, mindestens aber um ein Jahr (§ 200a Abs. 4 Satz 1 AO). In den Fällen einer wiederholten Mitwirkungsverzögerung wird die zeitliche Beschränkung der Ablaufhemmung außer Kraft gesetzt, d.h. es gilt die unveränderte Regelung des § 171 Abs. 4 Satz 1 AO (§ 200a Abs. 4 Satz 2 AO).

Wird ein qualifiziertes Mitwirkungsverlangen, die Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds oder eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld mit Rechtsbehelfen angefochten, findet die Neuregelung des § 171 Abs. 4 AO im Ergebnis keine Anwendung, d.h. die Festsetzungsfrist läuft in diesen Fällen für die Steuern, auf die die Außenprüfung Anwendung findet, nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Rechtsbehelf ab. Dies gilt unabhängig davon, ob der Einspruch oder die Klage Erfolg hatte oder nicht.

Die Finanzverwaltung muss auf die Möglichkeit der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds und eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld nebst deren voraussichtlicher Höhe hinweisen. Dies betrifft auch die Auswirkungen der Festsetzung eines Mitwirkungsverzögerungsgelds auf die zeitliche Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 200a Abs. 4 AO) und die Auswirkungen einer Anfechtung eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens, einer Mitwirkungsverzögerungsgeldfestsetzung oder der Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld auf die zeitliche Begrenzung der Ablaufhemmung (§ 200a Abs. 5 AO).

Die Höhe des Mitwirkungsverzögerungsgelds beträgt 75 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung, höchstens allerdings für 150 Kalendertage. Die Festsetzung des Mitwirkungsverzögerungsgelds kann auch in Teilbeträgen erfolgen (§ 200a Abs. 2 Satz 4 AO). Wird das qualifizierte Mitwirkungsverlangen erfüllt, endet die Mitwirkungsverzögerung. Das Ende der Mitwirkungsverzögerung, die Grundlage für die Berechnung des Mitwirkungsverzögerungsgelds bildet, ist der Ablauf des Tages der Schlussbesprechung.

Wird eine qualifizierte Mitwirkungspflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt, hat dies einen Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld zur Folge. Die Festsetzung steht im Ermessen der Finanzbehörde und kommt nur in Betracht, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • es handelt sich um einen Wiederholungsfall und es ist zu befürchten, dass das qualifizierte Mitwirkungsverlangen ohne den Zuschlag nicht erfüllt wird,
  • oder es ist zu befürchten, dass aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen dieser das qualifizierte Mitwirkungsverlangen nur mit einem Zuschlag zum Mitwirkungsverzögerungsgeld erfüllen wird.

Die Festsetzung eines Zuschlags zum Mitwirkungsverzögerungsgeld betrifft permanent unkooperative oder wirtschaftlich überdurchschnittlich leistungsfähige Steuerpflichtige (siehe zu letzterem Personenkreis § 200a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 AO, der an Umsatzgrenzen anknüpft). Hinsichtlich der Höhe bestimmt § 200a Abs. 3 Satz 2 AO lediglich einen Höchstbetrag von 25.000 EUR für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung. Die maximale Dauer beträgt wie beim Mitwirkungsverzögerungsgeld 150 Kalendertage. Die Festsetzung des Zuschlags kann auch in Teilbeträgen erfolgen.

Zeitliche Anwendungsregelung:

§ 200a AO ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. § 200a Abs. 1 bis 3 und Abs. 6 in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

 

4. Teilabschlussbescheid bei Außenprüfungen (§ 180 Abs. 1a AO):

Mit der neu in die AO aufgenommenen Regelung des § 180 Abs. 1a AO können im Rahmen einer Außenprüfung für den Prüfungszeitraum ermittelte und abgrenzbare Besteuerungsgrundlagen durch einen Teilabschlussbescheid gesondert festgestellt werden.

Teilabschlussbescheide entwickeln nach § 182 AO Bindungswirkung für für den Steuer- oder Feststellungsbescheid, für den die im Teilabschlussbescheid getroffenen Feststellungen von Bedeutung sind. Sie sind selbständig anfechtbar. Die darin getroffenen Entscheidungen können aufgrund der Regelung in § 351 Abs. 2 AO nur durch Anfechtung des Teilabschlussbescheids und nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids angegriffen werden.

Der Erlass eines Teilabschlussbescheids steht im Ermessen der Finanzbehörde. Stellt der Steuerpflichtige allerdings einen Antrag auf Erlass eines Teilabschlussbescheids, ergeht ein Teilabschlussbescheid, wenn daran ein erhebliches Interesse besteht und dies vom Steuerpflichtigen auch glaubhaft gemacht wird.

Zeitliche Anwendungsregelung:

§ 180 Abs. 1a AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Abweichend hiervon ist § 180 Abs. 1a AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung sind auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

 

5. Teilprüfungsbericht bei Außenprüfungen (§ 202 Abs. 3 AO):

Nach der Neuregelung in § 202 Abs. 1 Satz 4 AO soll im Prüfungsbericht auf bereits ergangene Teilabschlussbescheide hingewiesen werden. Einer inhaltlichen Wiederholung des Teilabschlussbescheids im Prüfungsbericht bedarf es jedoch nicht. Nach § 202 Abs. 3 AO soll vor dem Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Abs. 1a AO ein schriftlicher oder elektronischer Teilprüfungsbericht ergehen. Hierdurch soll der Steuerpflichtige über die Ergebnisse der durchgeführten Teilprüfung informiert werden, um diese überprüfen zu können.

Geplante zeitliche Anwendungsregelung:

Erstmalige Anwendung für Besteuerungszeiträume, für die nach dem 31.12.2024 mit einer Außenprüfung nach § 193 AO begonnen wurde.

 

6. Verbindliche Zusage (§ 204 Abs. 2 AO):

Verbindliche Zusagen können bereits vor dem Abschluss der Außenprüfung erteilt werden, soweit ein Teilabschussbescheid erlassen wurde. Die Rechtssicherheit, die ein Teilabschlussbescheid für die Vergangenheit ermöglicht, wirkt damit auch für die Zukunft.

Zugesagt werden kann, wie dieser Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird. Die Erteilung der Zusage steht im Ermessen der Finanzbehörde und erfordert das kumulative Vorliegen folgender Voraussetzungen:

  • die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung muss für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung sein,
  • der Steuerpflichtige muss ein besonderes Interesse an der Erteilung der Zusage vor Abschluss der Außenprüfung glaubhaft machen.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann erst nach Abschluss der gesamten Außenprüfung eine Zusage nach § 204 Abs. 1 AO oder eine verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO beantragt und erteilt werden.

Zeitliche Anwendungsregelung:

§ 204 Abs. 2 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, ist § 204 AO in der am 31.12.2022 geltenden Fassung vorbehaltlich der nachstehenden Regelung weiterhin anzuwenden. Abweichend hiervon kommt § 204 Abs. 2 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung auch für Steuern und Steuervergütungen zur Anwendung, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

 

7. Weitere verfahrensrechtliche Gesetzesänderungen:


7.1 Vorlage von Aufzeichnungen (§ 90 Abs. 3 und 4 AO):

§ 90 AO wird aus Gründen der Übersichtlichkeit neu gegliedert. Der neue Abs. 4 regelt die Modalitäten zur Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Abs. 3 AO. Im Falle einer Außenprüfung sind Aufzeichnungen zur Verrechnungspreisdokumentation ohne vorherige Aufforderung vorzulegen. Nach wie vor können jedoch Dokumentationen auch außerhalb von Außenprüfungen angefordert werden, z. B. bei Beantragung eines Vorabverständigungsverfahrens. Die Vorlagefrist beträgt 30 Tage nach Anforderung oder nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung. In begründeten Einzelfällen kann die Vorlagefrist aber auch verlängert werden.

Zeitliche Anwendungsregelung:

§ 90 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 und 5 AO in der am 1.1. 2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem 1.1.2025 entstehen, ist § 90 Abs. 3 Satz 5 bis 11 AO in der am 31.12.2022 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. § 90 Abs. 3 Satz 5 und 6 sowie Abs. 4 und 5 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

7.2 Kontenabrufmöglichkeit bei der EU-Amtshilfe (§ 93 Abs. 7 AO):

§ 3a EU-Amtshilfegesetz ermöglicht für die Zwecke der Anwendung und Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie den Abruf der von den Kreditinstituten vorgehaltenen Stammdaten i. S. des § 93b Abs. 1 AO. Die neue Nr. 4c des § 93 Abs. 7 Satz 1 AO stellt sicher, dass ein solcher Kontenabruf nach den Vorschriften der AO ermöglicht wird.

Zeitliche Anwendungsregelung:

Ab 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren.


7.3 Verlagerung der elektronischen Buchführung und Datenzugriff (§ 146 AO):

Die Änderungen des § 146 Abs. 2a und 2b AO erweitern die Möglichkeit zur Verlagerung der Buchführung. Elektronische Buchführungsunterlagen können künftig nicht nur in einen Mitgliedstaat der EU, sondern in mehrere Mitgliedstaaten verlagert werden (§ 146 Abs. 2a Satz 1 AO). Dafür ist die Nennung des Namens und der Anschrift des Betreibers bei einer Verlagerung in einen anderen Mitgliedstaat ausreichend. Ebenso können elektronische Buchführungsunterlagen künftig nicht nur in einen Drittstaat, sondern in mehrere Drittstaaten verlagert werden (§ 146 Abs. 2b Satz 1 AO). Nach § 146 Abs. 2b Satz 3 AO muss die Buchführung bei einem Rückverlagerungsverlangen der Finanzbehörde nicht mehr nach Deutschland rückverlagert werden, sondern kann auch in einen oder mehrere Mitgliedstaaten der EU direkt rückverlagert werden.

Zeitliche Anwendungsregelung:

Ab 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren.

 

7.4 Anzeigepflicht nach § 153 AO:

Nach § 153 AO trifft den Steuerpflichtigen in den in der Vorschrift genannten Fällen eine Anzeige- und Berichtigungspflicht. Diese Anzeige- und Berichtigungspflicht besteht nach einem neuen Abs. 4 des § 153 AO künftig auch dann, wenn Prüfungsfeststellungen einer Außenprüfung unanfechtbar in einem Steuerbescheid, einem Feststellungsbescheid nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO oder einem Teilabschlussbescheid nach § 180 Abs. 1a AO umgesetzt worden sind und die den Prüfungsfeststellungen zugrunde liegenden Sachverhalte auch in einer anderen vom oder für den Steuerpflichtigen abgegebenen Erklärung, die nicht Gegenstand der Außenprüfung war, zu einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen führt.

Zeitliche Anwendungsregelung:

§ 153 Abs. 4 AO in der am 1.1.2023 geltenden Fassung ist grundsätzlich erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 entstehen. Abweichend hiervon ist die Neuregelung auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem 1.1.2025 entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem 31.12.2024 eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde.

 

7.5 Beweiskraft der Buchführung (§ 158 AO):

Nach dem neuen Abs. 1 des § 158 AO sind die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO entsprechen, wie bisher grundsätzlich der Besteuerung zugrunde zu legen. Nach dem neuen Abs. 2 gilt dies allerdings nicht, soweit

  • nach den Umständen des Einzelfalls Anlass besteht, die sachliche Richtigkeit zu beanstanden oder
  • die elektronischen Daten nicht nach der Vorgabe der einheitlichen digitalen Schnittstellen des § 41 Abs. 1 Satz 7 EStG i. V. mit § 4 Abs. 2a LStDV, des § 146a AO i. V. mit der Kassensicherungsverordnung oder des § 147b AO i. V. mit der hiernach zu erlassenden Rechtsverordnung zur Verfügung gestellt werden.

Soweit die von der Finanzverwaltung bestimmten digitalen Schnittstellen vom Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung gestellt werden, gilt künftig die Vermutung der sachlichen Richtigkeit der ordnungsgemäßen Buchführung nicht mehr.

Zeitliche Anwendungsregelung:

Ab 1.1.2023 in allen anhängigen Verfahren.

 

7.6 Erprobung von Prüfungserleichterungen bei Einsatz eines internen Kontrollsystems:

In einem neuen § 38 des Art. 97 EGAO wird eine befristete Erprobungsregelung eingeführt. Die Finanzbehörden können Prüfungserleichterungen für künftige Betriebsprüfungen zusagen, wenn die laufende Betriebsprüfung des internen Kontrollsystems (IKS) dessen Wirksamkeit bei der Einhaltung der steuerlichen Vorschriften bestätigt hat.

Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin zugesagte Erleichterungen sind von den Landesfinanzbehörden bis zum 30. 4.2029 zu evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 30.6.2029 mitzuteilen.