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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Steuerschuldrecht - Beteiligte am Verfahren

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Steuerschuldrecht - Beteiligte am Verfahren

Beteiligte am Verfahren

Beteiligte gemäß § 78 AO

Beteiligte sind nach § 78 AO folgende Personen und Personengruppen:

  1. Antragsteller und Antragsgegner,
  2. diejenigen, an die die Finanzbehörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  3. diejenigen, mit denen die Finanzbehörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat.

Verfahrensbeteiligung gemäß § 79 AO

Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind nach § 79 AO folgende Personen oder Personengruppen:

  1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
  2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
  3. juristische Personen, Vereinigungen oder Vermögensmassen durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
  4. Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

Bevollmächtigte und Beistände gemäß § 80 AO

Die Finanzbehörde kann den Nachweis einer Vollmacht jederzeit ohne besonderen Anlass und ohne Begründung fordern. Dieser Nachweis kann in schriftlicher oder elektronischer Form oder durch mündliche Bestätigung des Vollmachtgebers an Amtsstelle erbracht werden. Zum Nachweis der Bevollmächtigung in den Fällen des § 80a AO siehe hierzu AEAO zu § 80a, Nr. 1.

Umfasst eine Vertretungsvollmacht auch eine Datenabrufvollmacht, ist die Bevollmächtigung nachzuweisen, sofern die Bevollmächtigung nicht nach § 80a Abs. 2 oder 3 AO gesetzlich vermutet wird. Zum Nachweis einer Empfangsvollmacht siehe hierzu auch § 122 Abs. 1 Satz 4 AO.

Eine Vollmacht ermächtigt zwar nicht zum Empfang von Erstattungen oder Vergütungen. Der Bevollmächtigte kann jedoch in anderer Weise über das Guthaben des Steuerpflichtigen verfügen, indem er beispielsweise namens des Steuerpflichtigen gegenüber der Finanzbehörde aufrechnet nach § 226 AO. Erstattungen an Bevollmächtigte oder andere Personen sind zulässig, wenn der Steuerpflichtige eine entsprechende Zahlungsanweisung erteilt; die Finanzbehörde ist jedoch nicht zur Zahlung an sie verpflichtet.

Bei der Unterzeichnung von Steuererklärungen ist, wenn die Einzelsteuergesetze die eigenhändige Unterschrift vorsehen, eine Vertretung durch Bevollmächtigte nur unter den Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO zulässig.

Der Schriftwechsel und die Verhandlungen im Besteuerungsverfahren sind mit dem Bevollmächtigten zu führen. Nur bei Vorliegen besonderer Gründe soll sich die Finanzbehörde an den Beteiligten selbst wenden, beispielsweise um ihn um Auskünfte zu bitten, die nur er selbst als Wissensträger geben kann. In diesem Fall ist der Bevollmächtigte zu unterrichten. Inwieweit Verwaltungsakte, insbesondere Steuerbescheide, gegenüber dem Bevollmächtigten bekannt zu geben sind, richtet sich nach § 122 Abs. 1 Satz 3 und 4 AO.

Mit der Bestellung eines Bevollmächtigten verliert der Steuerpflichtige nicht die Möglichkeit, selbst rechtswirksame Erklärungen gegenüber der Finanzbehörde abzugeben. Er kann beispielsweise auch einen von dem Bevollmächtigten eingelegten Einspruch zurücknehmen.

Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder Beistand vor seiner Zurückweisung vorgenommen hat, bleiben wirksam.