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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Termine in der Abgabenordnung

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Termine in der Abgabenordnung

Termine

Begriff des Termins

Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

Termineinhaltung gem. § 108 Abs. 5 AO

Ein Termin ist ein genau bestimmter Zeitpunkt, an dem eine Handlung erwartet wird oder eine Wirkung eintritt.

Wenn der Zeitpunkt verstreicht und der Termin versäumt wird, so ändert sich die Rechtslage. Der vor dem Termin liegende Zeitraum ist unbeachtlich für die Möglichkeit, die gewünschte Handlung durchzuführen, die Handlung wird genau zum Zeitpunkt des Termins erwartet, nicht davor und nicht danach (!).

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenEine eidesstattliche Versicherung kann nur an einem bestimmten Termin erbracht werden, nicht davor und nicht danach gemäß § 284 AO.

Termine sind allerdings praktisch gesehen fast unbedeutend, viel wichtiger sind die Fristen. Aus dem Gesetzestext lässt sich oftmals auf den ersten Blick ein Termin herauslesen, in Wahrheit ist allerdings eine Frist gemeint.

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenFritz aus Paderborn muss „am" 10. Juni des Jahres 01 eine Einkommensteuervorauszahlung von 1.000 € leisten gemäß § 37 Abs. 1 EStG.

Was auf den ersten Blick wie ein Termin aussieht, ist selbstverständlich lediglich eine Frist, denn Fritz erfüllt seine steuerlichen Pflichten komplett, wenn er "bis zum" 10.06. des Jahres 01 die 1.000 € überweist, dies also zum Beispiel am 08.06. des Jahres 01 tut. 

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