Durch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes wird die Rechtswidrigkeit indiziert (vermutet).
Rechtfertigungsgründe (zB §§ 32, 34 StGB wie Notwehr, „wäre arbeitslos geworden“, „die Steuerlast ist doch viel zu hoch“) greifen im Steuerstrafrecht regelmäßig nicht ein.
Rechtswidrigkeit wird in der Regel vorgegeben = „Die Rechtswidrigkeit ist durch die Erfüllung des objektiven Tatbestandes gegeben; Rechtfertigungsgründe greifen nicht.“
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Ermittlung der Zahllast
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Ermittlung der Zahllast (Buchführung) aus unserem Online-Kurs Externes Rechnungswesen interessant.