- Schuldfähigkeit des Täters, § 369 Abs. 2 AO iVm § 20 StGB
- Verbotsirrtum nach § 17 StGB hat im Steuerstrafrecht keine große Bedeutung; ggf muss der Täter sich bei fachkundigen Personen erkundigen
- Schuld wird in der Regel vorgegeben = Der Täter ist schuldfähig gemäß § 20 StGB, Schuldunfähigkeitsgründe liegen nicht vor.“