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Abgabenordnung (Vertiefung) - Schuld

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Abgabenordnung (Vertiefung)

Schuld

  • Schuldfähigkeit des Täters, § 369 Abs. 2 AO iVm § 20 StGB

  • Verbotsirrtum nach § 17 StGB hat im Steuerstrafrecht keine große Bedeutung; ggf muss der Täter sich bei fachkundigen Personen erkundigen

  • Schuld wird in der Regel vorgegeben = Der Täter ist schuldfähig gemäß § 20 StGB, Schuldunfähigkeitsgründe liegen nicht vor.“