Kursangebot | Abgabenordnung (Vertiefung) | Subjektiver Tatbestand, § 369 Abs. 2 i.V.m. § 15 StGB

Abgabenordnung (Vertiefung)

Subjektiver Tatbestand, § 369 Abs. 2 i.V.m. § 15 StGB

Vorbemerkung
Beim subjektiven Tatbestand ist zu prüfen, aus welchen Beweggründen der/die Täter den objektiven Tatbestand verwirklicht haben: „Warum ist das passiert“?

1. Allgemeine Grundsätze

  • Für eine Bestrafung nach § 370 AO ist stets Vorsatz erforderlich = Handeln mit Wissen und Wollen, § 369 Abs. 1 AO iVm § 15 StGB

  • Vorsatz betrifft die innere Einstellung des Täters zu der Tat; der Stpfl. will bewusst weniger Steuern zahlen

  • Schwierige Abgrenzungsfrage in der Praxis, Beweislast bei Strafsachenstelle bzw. Gericht; Problem = Schutzbehauptungen!

2. Abgrenzung: Vorsatz – grobe Fahrlässigkeit – Tatbestandsirrtum

--Hinweis auf den AEAO zu § 153, Tz. 2.5 bis 2.8--

2.1 Vorsatz, § 15 StGB

= Wissen und Wollen aller Tatbestandsmerkmale; dh der Täter muss wissen bzw. es für möglich halten, dass er pflichtwidrig gegen steuerliche Normen verstößt und dass seine Tat zu einer Steuerverkürzung/nicht gerechtfertigten Steuervorteil führen kann.

Vorsatzarten

  • Absicht
  • Wissentlichkeit/direkter Vorsatz
  • Indirekter/bedingter Vorsatz
  • Vorsatz als Voraussetzung für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes wird im Regelfall in Klausuren deutlich dargestellt!

  • Beispiel zur Formulierung bei der Lösung von Aufgaben zum Strafrecht
    „Der Täter hat durch die nicht erklärten Betriebseinnahmen vorsätzlich gemäß § 15 StGB gehandelt und erfüllt somit den subjektiven Tatbestand.“

2.2 Tatbestandsirrtum, § 16 Abs. 1 StGB

  • Ein Tatbestandsirrtum nach § 16 StGB schließt den Vorsatz aus = Der Täter hat sich über die steuerliche Würdigung eines Sachverhaltes geirrt; Problem: Abgrenzung zur strafrechtlich unbeachtlichen „Schutzbehauptung“!

2.3 Umfang der subjektiv hinterzogenen Steuer

Im Gegensatz zur objektiv hinterzogenen Steuer ist dies der vom Vorsatz erfasste Betrag. Im Gegensatz zur objektiv hinterzogenen Steuer ist bei steuermindernden Tatsachen die Einschränkung des § 370 Abs. 4 Satz 3 AO nicht anzuwenden.

Voraussetzung ist jedoch, dass die steuermindernden Tatsachen vorsätzlich (§ 15 StGB) nicht erklärt worden sind!

2.4 Abgrenzung zum Vorsatz: Grobe Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit

Der Stpfl. verstößt in besonders großem Maße gegen Sorgfaltspflichten und ihm ist dieser Verstoß besonders vorzuwerfen, weil er den Erfolg leicht hätte vorhersehen und vermeiden können = Subjektiver Tatbestand bei der leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO!