Inhaltsverzeichnis
1.1. Tathandlung, § 370 Abs. 1
Nr. 1 AO | Nr. 2 AO |
Positives Tun | Pflichtwidriges Unterlassen |
Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen | Verletzung steuerlicher Pflichten |
Tatsache = Zitierung der maßgebenden §§ der Einzelsteuergesetze als Begründung (zB § 4 Abs. 4 EStG, § 1 UStG) | Pflichten resultieren insbesondere aus den §§ 149, 150 und 153 AO i.V.m. den Einzelsteuergesetzen |
gegenüber der Finanzbehörde oder anderen Behörden = Zuständiges Finanzamt nach § 6 AO bzw. zuständige StraBu-Stelle des Finanzamts | gegenüber der Finanzbehörde = Zuständiges Finanzamt nach § 6 AO |
1.2 Taterfolg, § 370 Abs. 4 AO
Satz 1 AO | Satz 2 AO |
Durch die Tathandlung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO ist eine Steuerverkürzung eingetreten! | Durch die Tathandlung im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 AO ist ein ungerechtfertigter Steuervorteil erlangt worden! |
- Anzahl der Taten = Getrennte Würdigung von Steuerarten und Veranlagungszeiträumen; vgl. hierzu auch § 53 StGB!
- Höhe der Steuerverkürzung bzw. des ungerechtfertigten Steuervorteils unter Beachtung des strafrechtlichen Saldierungsverbotes gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO = Objektiv verkürzter Betrag unabhängig von der nachfolgenden Prüfung des subjektiven Tatbestandes!
- Zeitpunkt der vollendeten Steuerhinterziehung („Gefährdungstatbestand“) = Zu welchem Zeitpunkt ist der Taterfolg eingetreten?
1.3 Kausalität
Die Tathandlung muss kausal (entscheidend) für den Taterfolg sein = Im Steuerstrafrecht grundsätzlich immer gegeben!
1.4 Zum eigenen oder fremden Vorteil
Täter kann somit jede natürliche Person sein; der Stpfl. selbst oder jeder Dritte
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