Voraussetzung für eine Steuerhinterziehung ist zwingend der Vorsatz gemäß § 15 StGB bei der Tathandlung = Täter handelt mit Absicht oder hält es für möglich, dass er gegen steuerliche Normen verstößt!
- Kein Vorsatz bei einem Tatbestandsirrtum, § 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 16 StGB
- Berechnung der subjektiv hinterzogenen Steuer:
Saldierung von vorsätzlich nicht erklärten steuererhöhenden Tatsachen und vorsätzlich nicht erklärten steuermindernden Tatsachen = Keine Geltung von § 370 Abs. 4 Satz 3 AO und Gegensatz zur Ermittlung der objektiv hinterzogenen Steuer!