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Abgabenordnung (Vertiefung) - Subjektiver Tatbestand, § 369 Abs. 2 i.V.m. § 15 StGB

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Abgabenordnung (Vertiefung)

Subjektiver Tatbestand, § 369 Abs. 2 i.V.m. § 15 StGB

Voraussetzung für eine Steuerhinterziehung ist zwingend der Vorsatz gemäß § 15 StGB bei der  Tathandlung = Täter handelt mit Absicht oder hält es für möglich, dass er gegen steuerliche  Normen verstößt! 

  • Kein Vorsatz bei einem Tatbestandsirrtum, § 369 Abs. 2 AO i.V.m. § 16 StGB 

  • Berechnung der subjektiv hinterzogenen Steuer: 

Saldierung von vorsätzlich nicht erklärten steuererhöhenden Tatsachen und vorsätzlich nicht erklärten steuermindernden Tatsachen = Keine Geltung von § 370 Abs. 4 Satz 3 AO  und Gegensatz zur Ermittlung der objektiv hinterzogenen Steuer!