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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Betriebliche Übung

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Betriebliche Übung

Inhaltsverzeichnis

Betriebliche Übung

Eine arbeitsrechtliche Besonderheit ist die sog. betriebliche Übung. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versteht man unter einer betrieblichen Übung „die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers […], aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder eine Vergünstigung auf Dauer eingeräumt werden.“BAG, NJOZ 2012, 33, Rn. 59

Beispiel

 Ein Arbeitgeber zahlt drei Jahre in Folge ein Weihnachtsgeld von einem halben Monatsgehalt an alle Arbeitnehmer. 

Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf die Gewährung einer betrieblichen Übung ergibt sich aus § 611a BGB i.V.m. der betrieblichen Übung. Eine regelmäßige Wiederholung wird bei Gratifikationen angenommen, wenn der Arbeitnehmer die Leistung dreimal ohne Vorbehalt erhalten hat.BAG, NZA 2006, 1174, Rn. 36

Der Arbeitgeber kann das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern, indem er deutlich macht, dass er sich die Entscheidung über die zukünftige Gewährung der Leistung vorbehält (sog. Freiwilligkeitsvorbehalt). Der Freiwilligkeitsvorbehalt muss klar und unmissverständlich formuliert sein.BAG, NJW 2011, 2314, Rn. 16