Der Gesetzgeber gewährt in bestimmten Situationen die Möglichkeit, sich gegen die Versicherungspflicht zu entscheiden. Am weitesten Verbreitet ist der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht als Minijobber – Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 1b SGB VI.
Aber auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in bestimmten Fällen eine Befreiungsmöglichkeit. Im § 8 Absatz 1 SGB V sind eine ganze Reihe von Konstellationen genannt, etwa von Personen, die durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig gewordenen sind (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V) oder durch die Aufnahme eines Studiums (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).
Der Ablauf der Befreiung ist im § 8 Abs. 2 SGB V beschrieben. Die wesentlichen Punkte sind:
- Nach Eintritt der Versicherungspflicht kann der Antrag innerhalb von 3 Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden
- Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sofern keine Leistungen zu Lasten der GKV in Anspruch genommen wurden – ansonsten ab dem Folgemonat (siehe Beispiel weiter unten)
- Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich
- Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lassen will, muss eine bestehende Absicherung im Krankheitsfall nachweisen
Beispiel
Beginn der Versicherungspflicht am 01.10.
Befreiungsantrag am 08.11.
Wirkung der Befreiung bei:
… keiner Leistungsinanspruchnahme: 01.10.
… ärztlicher Behandlung am 15.10.: 01.12.