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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Befreiung von der Versicherungspflicht

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Befreiung von der Versicherungspflicht

Der Gesetzgeber gewährt in bestimmten Situationen die Möglichkeit, sich gegen die Versicherungspflicht zu entscheiden. Am weitesten Verbreitet ist der Verzicht auf die Rentenversicherungspflicht als Minijobber – Rechtsgrundlage ist § 6 Absatz 1b SGB VI.

Aber auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in bestimmten Fällen eine Befreiungsmöglichkeit. Im § 8 Absatz 1 SGB V sind eine ganze Reihe von Konstellationen genannt, etwa von Personen, die durch die Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig gewordenen sind (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V) oder durch die Aufnahme eines Studiums (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V).

Der Ablauf der Befreiung ist im § 8 Abs. 2 SGB V beschrieben. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Nach Eintritt der Versicherungspflicht kann der Antrag innerhalb von 3 Monaten bei der Krankenkasse gestellt werden
  • Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sofern keine Leistungen zu Lasten der GKV in Anspruch genommen wurden – ansonsten ab dem Folgemonat (siehe Beispiel weiter unten)
  • Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich
  • Wer sich von der Versicherungspflicht befreien lassen will, muss eine bestehende Absicherung im Krankheitsfall nachweisen

Beispiel

Beginn der Versicherungspflicht am       01.10.
Befreiungsantrag am                            08.11.

Wirkung der Befreiung bei:
… keiner Leistungsinanspruchnahme:    01.10.
… ärztlicher Behandlung am 15.10.:      01.12.