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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung) - Mehrere (geringfügige) Beschäftigungen

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Arbeits- und Sozialversicherungsrecht (Mündliche Prüfung)

Mehrere (geringfügige) Beschäftigungen

Weiter besagt der § 8 Abs. 2 SGB IV, dass mehrere geringfügige Beschäftigungen addiert werden. Sollten hierdurch regelmäßig 538 Euro monatlich überschritten werden besteht in allen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht.

Bei einem Aufeinandertreffen von geringfügigen und mehr als geringfügigen Beschäftigungen im Sinne des § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV, in der Praxis also einer Hauptbeschäftigung und einer oder mehrere geringfügigen Nebenbeschäftigungen(en), gilt es, Folgendes für die einzelnen Versicherungszweige zu beachten:

Krankenversicherung

Zusammenrechnung mit Ausnahme der 1. geringfügigen Beschäftigung

Pflegeversicherung

Zusammenrechnung mit Aufnahme der 1. geringfügigen Beschäftigung

Arbeitsförderung

Keine Zusammenrechnung (§ 27 Abs. 2 S. 2 SGB III)

Rentenversicherung

Immer Versicherungspflicht, aber Befreiung auf Antrag möglich (s.o.). Die Befreiung gilt dann für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs. 

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