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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Rügerecht

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Rügerecht

Das Rügerecht des Vorstandes einer Steuerberaterkammer ergibt sich aus § 81 StBerG. Es handelt sich noch um keine berufsgerichtliche Maßnahme, sondern um eine der Berufsaufsicht. Die Rüge kommt nur bei geringer Schuld des Mitglieds (insbesondere Steuerberater) infrage.

Das Rügerecht des Vorstandes erlischt, wenn gegen das Mitglied das berufsgerichtliche Verfahren eingeleitet ist oder wenn seit der Pflichtverletzung mehr als drei Jahre vergangen sind; § 81 (2) StBerG.

Auch darf keine Rüge mehr erteilt werden, wenn der Steuerberater einen Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel selbst stellt, dass keine Pflichtverletzung vorliegt; § 82 (2) S. 2 iVm § 116 StBerG.

Der gerügte Steuerberater kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Rügebescheids Einspruch einlegen; § 81 (5) StBerG.

Die Staatsanwaltschaft erhält eine Abschrift des Rügebescheids; § 81 (4) StBerG. Sie kann das berufsgerichtliche Verfahren einleiten, wenn sie eine Rüge für nicht ausreichend erachtet; § 91 StBerG.

 

Prüfungsfrage

Kann der Steuerberater für den besten Freund die Steuererklärung umsonst machen? Nein, das ist berufswidrig; § 57 (1) StBerG. Es verstößt auch gegen das Wettbewerbsrecht.

 

Hinweis

Wenn in der mündlichen Prüfung Fragen zur berufsständischen Organisation des steuerberatenden Berufs gestellt werden, geht es sehr häufig um das Rügeverfahren als berufsaufsichtliche Maßnahme. Sie sollten daher die materiellen Voraussetzungen für eine Rüge, die Einzelheiten des Verfahrensablaufs und den Rechtsbehelf gegen einen Rügebescheid (§ 81 StBerG) darstellen können. Das Rügerecht der Kammer ist gelegentlich auch Thema des Kurzvortrags in der mündlichen Prüfung.

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