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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Abtretungsverbot von Gebührenforderungen

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Abtretungsverbot von Gebührenforderungen

Grundsätzlich sind die Abtretung oder Übertragung von Gebührenforderungen nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist; § 64 (2) StBerG. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären.

Beispiel

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Der Steuerberater möchte eine Verrechnungsstelle für den Einzug seiner Gebührenforderungen nutzen. Der Mandant muss seine Zustimmung dazu schriftlich erklären.

Ohne Zustimmung des Mandanten ist die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen nach § 3 Nr. 1 bis 3 StBerG und von diesen gebildeten Berufsausübungsgemeinschaften (§ 49 StBerG) zulässig.

In beiden Fällen werden die neuen Gläubiger oder Einzugsermächtigten gem. § 64 (2) S. 4 StBerG in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater.

Erfolgt die Abtretung entgegen den Vorgaben des § 62 (2) StBerG ist sie nichtig.

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