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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Konsequenzen der Verschwiegenheit

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Konsequenzen der Verschwiegenheit

Die allgemeinen Folgen der Verschwiegenheit für den Steuerberater sind:

  1. Die Verpflichtung, beschäftige Personen (Mitarbeiter, Gehilfen oder andere Beauftragte) schriftlich zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 62 StBerG). Bei einem Verstoß kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung des Mitarbeiters oder Gehilfen sein. Mindestens rechtfertigt dies eine Abmahnung

  2. Zivil- und strafrechtlich (§§ 203, 204 StGB)
    Nach diesen Vorschriften machen sich Steuerberater strafbar, wenn sie unbefugt fremde Geheimnisse offenbaren. Es wird ihnen ein weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht im Straf- und Zivilverfahren (§ 53 I Nr. 3 StPO, § 383 I Nr. 6 ZPO) eingeräumt. Ergänzt wird dies im Strafverfahren durch ein Beschlagnahmeverbot (§97 StPO).


    Daher fragt im Gerichtsverfahren der Richter immer den Mandanten, ob er seinen Steuerberater vom Zeugnisverweigerungsrecht entbindet. Erst wenn dies geschehen ist, kann und muss der Steuerberater als Zeuge aussagen.

  3. Auskunftsverweigerungsrecht
    Auch gegenüber der Finanzverwaltung und im finanzgerichtlichen Verfahren besteht ein Aussageverweigerungsrecht (§ 102 I Nr. 3 AO, § 84 I FGO).
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