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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - PePs - politisch exponierte Personen

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

PePs - politisch exponierte Personen

Die allgemeinen Sorgfaltspflichten umfassen auch die Ermittlung sog. PePs, § 10 (1) Nr. 4 GwG.
Was sind PePs? Es sind Personen, die ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausüben oder ausgeübt haben oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausüben oder ausgeübt haben.

Die Bestimmung des PeP-Status findet zum einen bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung Anwendung, § 10 (3) Nr. 1 GwG, also im Kundenannahmeprozess. Zum anderen im Rahmen der Aktualisierung gem. § 10 (1) Nr. 5 GwG während der laufenden Geschäftsbeziehung ist in angemessenen Zeitabständen durch risikoorientierte Verfahren zu überprüfen, ob sich zwischenzeitlich ein PeP-Status ergeben hat. Ein angemessener Zeitabstand ist dabei gekoppelt an die Laufzeit von politischen Ämtern oder an die Aktualisierungspflicht, die bei hohem Risiko mindestens alle zwei Jahre vorzunehmen ist.

Zu den PePs gehören gemäß § 1 (12) Nr. 1 bis 9 GwG insbesondere:

 

  • Nr. 1 Staatschefs, Regierungschefs, Minister, Mitglieder der europäischen Kommission, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
  • Nr. 2 Parlamentsmitglieder oder Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
  • Nr. 3 Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
  • Nr. 4 Mitglieder von obersten Gerichtshöfen, Verfassungsgerichtshöfen oder sonstigen hohen Gerichten, gegen deren Entscheidungen im Regelfall kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann,
  • Nr. 5 Mitglieder der Leitungsorgane der Rechnungshöfe,
  • Nr. 6 Mitglieder der Leitungsorgane der Zentralbanken,
  • Nr. 7 Botschafter, Geschäftsträger (Vertreter des Botschafters auf Reisen) und Verteidigungsattachés
  • Nr. 8 Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsgremien staatseigener Unternehmen,
  • Nr. 9 Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Funktion in einer zwischenstaatlichen internationalen oder europäischen Organisation,
  • Bzw. Deren Familienangehörige (Partner, Kinder, deren Partner, Eltern und andere nahestehende Personen)

 

Die vorgenannten Funktionen führen zwingend zur Einstufung als PeP.

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