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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Bestellung zum Steuerberater

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Bestellung zum Steuerberater

Bei den Aufgaben nach § 33 StBerG handelt es sich um sog. Vorbehaltsaufgaben. Sie dürfen nur von Personen erbracht werden, die dazu befugt sind; §§ 2-4 StBerG.

Die Ausübung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen setzt nach § 32 (2) S. 2 StBerG die Bestellung zum Steuerberater voraus. Bestellt werden können von der zuständigen Steuerberaterkammer nur solche Personen, die entweder die Prüfung zum Steuerberater bestanden haben oder von der Prüfung befreit worden sind; § 35 (1) S. 1 StBerG.

Der technische Ablauf des Bestellungsverfahrens ist in § 34 DVStB geregelt. Es bedarf eines Antrags nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck unter Vorlage weiterer Unterlagen und mindestens einer vorläufigen Deckungszusage für die Berufshaftpflichtversicherung; § 55 DVStB.

Unter welchen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen wird eine Person zum Steuerberater bestellt?

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