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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Berufsbezeichnung

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung ab Bestellung lautet “Steuerberater” oder für weibliche Berufskollegen auf Wunsch “Steuerberaterin”; § 43 StBerG.

Weitere Berufsbezeichnungen dürfen nur geführt werden, wenn sie amtlich verliehen wurden. Andere Zusätze mit Ausnahme von solchen, die auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisen, sind nicht erlaubt.

Beispiel

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Ein Steuerberater benutzte im Geschäftsverkehr den Zusatz “Zertifizierter Finanzplaner (FH)“. Dies ist nicht zulässig, weil es kein akademischer Grad ist, sondern dokumentiert den erfolgreichen Abschluss des weiterbildenden Studiums „Private Finanzplanung“.

Hinweis

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Gerne wird umgangssprachlich statt von der Berufsbezeichnung “Steuerberater” von Titel “Steuerberater” gesprochen. Dies sollte in der mündlichen Prüfung vermieden werden.

Strafrecht
Das unberechtigte Führen dieser Berufsbezeichnung oder ihr zum Verwechseln ähnlicher Bezeichnung ist eine Straftat nach § 132a (1) Nr. 2, (2) StGB, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet wird.

Ordnungswidrigkeit
Wer hingegen unbefugt die Bezeichnungen “Steuerberatungsgesellschaft”, “Lohnsteuerhilfeverein”, “Landwirtschaftliche Buchstelle” oder eine einer solchen zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung benutzt, handelt ordnungswidrig und kann mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro geahndet werden.