Nach § 45 StBerG erlischt die Bestellung durch:
- Tod,
- Verzicht gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer,
- rechtskräftige Ausschließung aus dem Beruf,
- rechtskräftige Rücknahme der Prüfungsentscheidung oder der Entscheidung über die Befreiung von der Prüfung nach § 39a (1) StBerG.
Verzicht auf die Bestellung
Mit dem Verzicht auf die Bestellung entfallen auch die Regeln des Berufsrechts, der Berufsaufsicht, der befugten Hilfeleistung in Steuersachen, der Führung der Berufsbezeichnung “Steuerberater”, die Mitgliedschaft, Löschung im Berufsregister und Beitragspflicht bei der Steuerberaterkammer sowie die Berufshaftpflichtversicherungspflicht. Der Verzicht ist schriftlich oder zu Protokoll bei der zuständigen Steuerberaterkammer zu erklären. Die Weiterführung der Berufsbezeichnung kann z.B. wegen hohen Alters auf Antrag von der Steuerberaterkammer erteilt werden; § 47 (2) StBerG.
Wann kommt der Verzicht in Betracht? Insbesondere, wenn der Steuerberater seinen Beruf altersbedingt aufgeben oder zukünftig eine unvereinbare Tätigkeit ausüben möchte.
Bei einer späteren Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit erfolgt ohne erneute Prüfung die Wiederbestellung, wenn keine Gründe nach § 48 StBerG dagegen sprechen.
Ausschließung aus dem Beruf
Sie wird mit der Rechtskraft des Urteils wirksam; § 151 StBerG. Durch Verzicht auf die Bestellung entfällt auch die Berufsgerichtsbarkeit.