Nach § 35 (1) StBerG darf als Steuerberater nur bestellt werden, wer die Prüfung als Steuerberater bestanden hat oder von ihr befreit ist. Die Bestellung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer; § 40 StBerG.
Von der Steuerberaterprüfung sind unter bestimmten Voraussetzungen nach § 38 StBerG zu befreien:
- Professoren
- ehemalige Finanzrichter
- ehemalige Beamte des gehobenen und höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung
Hinweis
Die Voraussetzungen zur Steuerberaterprüfung finden sich in den §§ 36 bis 37b StBerG. Sie sind nicht prüfungsrelevant in der mündlichen Steuerberaterprüfung und werden daher vernachlässigt.