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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Persönliche Voraussetzungen

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Persönliche Voraussetzungen

Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung hat die zuständige Steuerberaterkammer den Bewerber zu bestellen. Vor der Bestellung hat sie zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Details finden sich in den §§ 40, 41 StBerG und 34 DVStB.

Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber:

  1. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt;
  2. infolge strafrechtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;
  3. aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Steuerberaters ordnungsgemäß auszuüben;
  4. sich so verhalten hat, dass die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen. Dazu zählen bei Steuerberatern insbesondere Straftaten im Bereich der Steuerhinterziehung.

Weitere Versagungsgründe finden sich in § 40 (3) StBerG. Hervorzuheben ist hier die fehlende Deckungszusage (mindestens) für die Berufshaftpflichtversicherung oder die gleichzeitige Ausübung einer unvereinbaren Tätigkeit im Sinne von § 57 (4) StBerG.

Prüfungsfrage:
Der Steuerberater ist leidenschaftlicher Hobbyboxer. Ist das für die Bestellung oder für die Berufsausübung hinderlich?

Lösung:
Nein, es handelt sich um Sport, auch wenn es vielleicht für einen Steuerberater um eine ungewöhnliche Sportart handelt. Die Regelungen in §§ 40, 57 StBerG stehen dem nicht entgegen. Es darf sich allerdings nicht um eine gewerbliche Tätigkeit (z.B. Kirmesboxer gegen Entgelt) handeln, noch um die Ausübung innerhalb eines nicht zulässigen Angestelltenverhältnisses.